Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Die Idee ist wohl richtig, die Umsetzung aber unseres Erachtens im vor-
liegenden Entwurf zu weitgreifend. Sie entspricht zwar SVG 87 Abs. 2, der aber auf der besonderen Stellung des dortigen (obligatorischen) Haftpflichtversicherers beruht, der in aller Regel allein mit dem Geschädigten verhandelt. Verallgemeinert, d.h. insbesondere auch auf das Vertragsverhältnis wirtschaftlich gleichgestellter Privater ausgedehnt, führt die Bestimmung jedoch zu einer unerwünschten Aushöhlung der Selbstverantwortung. Mindestens sollte die Anfechtung des Vergleichs an die Voraussetzungen von Willensmängeln gemäss OR 23 ff. geknüpft werden. Zudem wäre zu bedenken, gerichtliche und aussergerichtliche Vergleiche unterschiedlichen Anfechtungsvoraussetzungen zu unterstellen.
Organisationen / organisations / organizzazioni
SBV: Nach geltendem Recht bietet neben verschiedenen Spezialgesetzen vor
allem Art. 20 ff. OR die Grundlage, dass Verträge nichtig sind oder angefochten werden können, in denen eine Partei offensichtlich übervorteilt wird. Art. 58 will eine Verallgemeinerung (Generalisierung) und einen Ausbau der Regelung für das Haftpflichtrecht in den Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts im OR übernehmen.
Nach unserer Ansicht genügt die heutige Regelung, so dass Art. 58 zu streichen ist. Wir beantragen dort, wo Sonderregelungen notwendig sind, diese wie bisher in den Spezialgesetzen zu verankern.
SBVer: Diese Bestimmung schafft eine Sonderregelung für Willensmängel bei
Vergleichen über Schadenersatzleistungen. Die heutige Regelung nach Art. 23 ff. OR scheint u.E. auch in diesem Bereich vollauf zu genügen, weshalb auf die Bestimmung verzichtet werden kann.
341.58 Art. 59
Kantone / Cantons / Cantoni
VS: La responsabilité pour un fait licite, qu'il s'agisse d'un état de nécessité ou
de l'exercice du droit de propriété, n'appelle pas d'observation. Les art. 59 et 59a reprennent des solutions légale (art. 52 al. 2 CO) ou jurisprudentielle (complétant la réglementation de l'art. 679 CCS), font appel à l'équité et s'en remettent au pouvoir d'appréciation du juge.
341.59 Art. 59a
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Art. 59 VE legt eine besondere Haftung aus rechtmässiger Ausübung des
Grundeigentums fest. Diese Bestimmung ist materiell berechtigt. In systematischer Hinsicht gehört die Regelung zu den Bestimmungen über das Grundeigentum, die im ZGB normiert sind.
Wir schlagen vor, Art. 59a VE materiell unverändert als Art. 679 Abs. 2 (neu) ins ZGB aufzunehmen.