Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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schäden differenziert würde zwischen bürgerlichem und kommerziellem Geschäftsleben.
economiesuisse: Die Parteiautonomie wird im Bereich der Freizeichnungsklauseln ganz erheblich eingeschränkt, da sich der Geltungsbereich von Art. 57 auch auf die vertragliche Haftung erstreckt (Art. 42 VE, Art. 99 Abs. 3 revOR). Diese Einschränkung ist im Rahmen von Art. 57 Abs. 1 VE bei den Verletzungen von Leib und Leben vertretbar. In verschiedener Hinsicht unangemessen ist dagegen die anvisierte Lösung bei den Sach- und Vermögensschäden (Art. 57 Abs. 2 VE). Die vorgeschlagene Lösung lässt jegliche Flexibilität vermissen. Ohne überzeugenden Grund wird das richterliche Ermessen in den Fällen von Art. 100 Abs. 2 OR (= Art. 57 Abs. 2 lit. b, c VE) gestrichen. Begründet wird dies damit, dass eine Partei eine stärkere Stellung als die andere hat, die vermutungsweise ausgenützt werden könne. Der Regelungsbereich von Art. 57 Abs. 2 VE umfasst aber nicht nur diese Fälle des Konsumentenschutzes, sondern auch den Geschäftsverkehr, für den eine pauschale Einschränkung nicht akzeptabel ist. Weiter muss bei leichter Fahrlässigkeit zwischen Haftungsausschluss und -beschränkung differenzieren werden. Im kaufmännischen Verkehr muss es unbedingt möglich bleiben, nur bestimmte Schadensposten (z.B. entgangenen Gewinn) auszuschliessen oder auf voraussehbare Schäden zu beschränken.
Art. 57 Abs. 2 lit. c VE weitet Art. 100 Abs. 2 OR aus, indem die Haftungsfreizeichnung auch bei den behördlich bewilligten Tätigkeiten ausgeschlossen wird. Diese Erweiterung ist keineswegs zwingend. Die Ausdehnung ist nicht gerechtfertigt, weil dies eine Schlechterstellung der Dienstgegenüber den Sachleistungspflichtigen zur Folge hätte. Entscheidend muss das Vorhandensein einer Monopolsituation bleiben, da nur in diesen Fällen der Leistungsabnehmer keine Partnerwahlfreiheit hat. Es bestehen durch die verschiedenen Möglichkeiten richterlicher Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. Ungewöhnlichkeitsregel, Vorrang der Individualabrede, Unklarheitenregel) bereits genügend Instrumente, um das angestrebte Ziel des Konsumentenschutzes zu verwirklichen.
SBMV: Gemäss dieser Bestimmung sollen haftungsausschliessende oder haftungsbeschränkende Vereinbarungen in jedem Fall nichtig sein, wenn sie in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Diese Regelung ist pauschal und undifferenziert. Zudem orientiert sie sich nicht an der liberalen Grundhaltung des Schweizerischen Privatrechts. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht soll ausgeschlossen werden können, zumal eine effiziente richterliche Kontrolle möglich ist (Ungewöhnlichkeitsregel, Unklarheitenregel).
SBVer: An dieser Bestimmung zeigt sich die Problematik der Auslagerung zentraler Teile des vertraglichen Haftpflichtrechts in das Deliktsrecht.
Der Vorschlag will jede Freizeichnung (sei es eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung) nichtig erklären u.a., wenn „die Haftung sich aus einer behördlich bewilligten oder konzessionierten Tätigkeit ergibt“ (Abs. 2 Bst. c). Das trifft nach heutiger Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere auf die Banken zu (BGE 112 II 454-455). Ebenfalls will der Vorschlag Freizeichnungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig