Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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ZG: Der Vorentwurf sieht eine Streichung der Art. 426-430 sowie 454 und 455

ZGB vor. Sie sollen durch einen einzigen neuen Art. 426 ersetzt werden, der die ausschliessliche Staatshaftung mit Rückgriffsrecht vorsieht. Dies stellt eine wesentliche Änderung der bisherigen persönlichen Kaskaden- und Ausfallhaftung der unmittelbar handelnden und der Aufsichtsorgane sowie subsidiär auch der beteiligten Gemeinwesen dar. Dieser Schnitt ist erheblich, entbehrt aber nicht der Konsequenz im Umfeld der modernen Staatshaftungslehre. Die geschädigte Person soll sich nicht mit verschiedenen Haftungsträgern auseinandersetzen müssen, sondern an ein einziges Haftungssubjekt halten können, welchem dann die interne Auseinandersetzung obliegt. Deshalb stimmen wir dieser Lösung zu. Weiterhin können damit Verantwortlichkeitsfälle vom Zivilrichter beurteilt werden, wie dies unser Verantwortlichkeitsgesetz vorsieht (Art. 426 ZGB in Verbindung mit VE Art. 56 Abs. 1 OR).

ZH: Im Vormundschaftswesen soll die primäre (Kausal-)Haftung des Kantons

gelten. Das Vormundschaftswesen ist eine klassische Aufgabe, für welche die Gemeinde zuständig ist. Die Verpflichtung für fremdes, ausserhalb des direkten Einflussbereichs liegendes Verhalten einstehen und allenfalls prozessieren zu müssen, lehnen wir ab. Aus kantonaler Sicht kann gerade nicht «von der Verwirklichung der für diesen Bereich charakteristischen Betriebs- bzw. Organisationsgefahr» gesprochen werden; das trifft vielmehr für die Gemeinde, die für die persönliche Fürsorge des Einzelnen zuständig sind, zu.

Für den Fall, dass der Staat tatsächlich primär haften soll, müsste dem Kanton die Möglichkeit eingeräumt werden, die Schadloshaltung von der Gemeinde im kantonalen Recht vorzusehen (vgl. dazu z. B. Art. 5 Abs. 3 SchKG und § 18b HG). Gegen die Einschränkung des Regresses bezüglich der natürlichen Personen auf absichtliche oder grobfahrlässige Schadenverursachung haben wir nichts einzuwenden. Diese Regelung entspricht den Bestimmungen im kantonalen Recht.

Organisationen / organisations / organizzazioni

SAV: La FSA approuve le système de responsabilité primaire du canton en ma-

tière de registre du commerce, d’état civil ou de registre foncier. S’agissant des organes de tutelle, et plus particulièrement du tuteur ou du curateur, il est à craindre qu’un tel régime déresponsabilise les personnes auxquelles un tel mandat a été confié. Ainsi, et en raison notamment du rapport de confiance particulier existant entre le tuteur et son pupille, il est opportun de prévoir une responsabilité solidaire du tuteur ou du curateur, aux côtés du canton, en cas de dommage intentionnel ou par négligence, même légère.

362.01.3 Art. 427 - 430

TG: Vgl. zu Art. 426 ZGB

ZH: Vgl. zu Art. 426 ZGB