Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts auf die bevorstehenden wesentlichen Änderungen im Lufttransportrecht hingewiesen wird.

Ablehnung von Art. 131 Abs. 2 VE LFV

Die im erläuternden Bericht (S.380) angeregte Revision dieser Bestimmung lehnen wir ab und verweisen zur Begründung auf unsere Ausführungen zu Art. 54c.

Ablehnung der Verjahrungfrist für Inlandflüge nach Art. 55 VE OR

Im erläuternden Bericht (S. 380) wird angeregt, für Inlandflüge an Stelle der zweijährigen Verwirkungsfrist nach Warschauerabkommen die normale Verjährungsfrist des Obligationenrechts gelten zu lassen (Art. 55 VE). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Einer Besserstellung der geschädigten Person im Inlandverkehr gegenüber dem internationalen Lufttransport ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Hingegen könnte in Art. 55 VE präzisierend darauf hingewiesen werden, dass Verjährungs- bzw. Verwirkungsvorschriften der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.

365.11.1 Art. 64 Abs. 1 Art. 64, 1er al. Art. 64 cpv. 1

AEROSUISSE: Gegen die Neuformulierung dieser Bestimmung ist nichts ein-

zuwenden, da sie inhaltlich nichts neues bringt und sich ausdrücklich an die internationale Haftungsordnung des Römer-Abkommens hält.

SAV: Es ist und bleibt ein Ärgernis, dass hier nach wie vor nur die Schäden, die

von einem im Fluge befindlichen Fahrzeug auf der Erdoberfläche verursacht werden, erfasst sind. Es gibt weder rechtliche noch sachliche Gründe, weshalb der Insasse eines Flugzeuges nicht von der strengen Gefährdungshaftung profitieren soll. Klar ist, dass im internationalen Bereich die Staatsverträge zu berücksichtigen sind (z. B. Warschauer Abkommen). Dem schweizerischen Gesetzgeber bleibt es jedoch unbenommen, für Inlandflüge die scharfe Kausalhaftung gegenüber Flugzeuginsassen zu legiferieren und dies sollte dringlich geschehen. Der vorgeschlagene Art. 64 Abs. 1 LFG ist eine von Art. 50 VE abweichende Sonderregelung, die nicht gerechtfertigt ist.

365.11.2 Art. 64a (neu / nouveau / nuovo)

AEROSUISSE: Bei der Revision des Luftfahrtgesetzes ist der neue Art. 64a

insofern keine materielle Neuerung, als die Entlastung heute schon mit dem Verweis von Art. 79 LFG auf das Obligationenrecht aus dessen Art. 44 abgeleitet werden kann. Während aber nach dem heutigen Art. 44 OR der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder von ihr ganz entbinden kann, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat oder Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung der Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben, lässt der vorgeschlagene Art. 64a LFG nur noch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten zur Befreiung oder Herabsetzung der Ersatzpflicht zu. Bei Start und Landung ist aber die Wirkung der Schwerkraft nicht so übermächtig, dass sie vom Geschädigten zu vertretende Betriebsgefahren oder das Verhal-