Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 440Fedlex · Rapporto sui risultati

um Entschädigung bitten. Weigert sich dieser, so muss sie den mühsamen Weg über einen Zivilprozess einschlagen.

Die neue Formulierung macht zudem in der Einleitung den Anschein, als ob es im freien Ermessen der Behörden stehe, Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, zu ihrer Feststellung und Behebung zu treffen ("Haben die Behörden Massnahmen ... getroffen..."). Die Behörden haben bei dieser Frage jedoch keinen Ermessensspielraum: Wenn ein Unfall geschieht, müssen sie im öffentlichen Interesse zur Abwehr von Gefahren eingreifen. Alleine der Schadendienst des kantonalen Amts für Umwelt und Energie musste in den Jahren 1999 und 2000 je rund 60 Mal ausrücken, um Sofortmassnahmen zum Schutze der Umwelt bzw. der Gewässer einzuleiten. Wenn in Zukunft die bei diesen Fällen entstandenen Kosten den Verantwortlichen nicht mehr mit einer vergleichsweise einfachen Verfügung belastet werden können, sondern (mit allen Beweismitteln) in einer Klage beim Zivilgericht und der anschliessenden Verhandlung geltend gemacht werden müssen, entsteht ein mindestens dreifacher Aufwand. Dieser Aufwand kann aber ohne personelle Verstärkung nicht geleistet werden.

Wir müssen schliesslich auch auf ein psychologisches Moment hinweisen: Wenn Vertreter einer Behörde bei einem Unfall - zum Teil in Extremsituationen und unter grossem Druck - bei jedem Schritt überlegen müssen, ob sie die dabei entstandenen Kosten auch im zivilrechtlichen Sinne beweisen können, werden zwangsläufig gewisse Hemmungen zum Handeln entstehen, die sich je nachdem verhängnisvoll auswirken können.

366.11.2 Art. 59a

AG: Wir lehnen die Streichung der Haftungsnorm in Art. 59a des Umwelt-

schutzgesetzes (USG) ab. Die Streichung der erst im Jahre 1995 eingeführten Bestimmung ist nicht erforderlich und würde politisch nicht verstanden

BS: Die Haftungsregeln im USG haben aus unserer Sicht weniger eine prakti-

sche Bedeutung, als vielmehr eine politische Wirkung: Es soll im Spezialgesetz ein wichtiger Hinweis darauf gesetzt werden, dass diese Haftung besteht. Die Streichung - und entsprechende Aufnahme in die allgemeinen Haftungsregeln des OR - kann deshalb aus rein praktischer Sicht kaum bestritten werden. Ob dies allerdings aus politischer Sicht das richtige Zeichen ist, wagen wir zu bezweifeln.

(Art. 59b)

366.12 VARIANTE B

366.12.1 Art. 59

Kantone / Cantons / Cantoni

BS: Diese Bestimmung bleibt bei Variante B erhalten, was aus unserer Sicht

sehr wesentlich ist.

FR: Notre préférence va clairement à la variante B. Il n’est pas souhaitable que

l’Etat doive ouvrir action devant le juge civil pour recouvrer les frais enga-