Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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gés, à chaque fois où il intervient pour empêcher une atteinte à l’environnement naturel ou pour y remédier. La solution actuelle, selon laquelle l’autorité administrative met les frais de l’intervention à la charge du responsable par le biais d’une décision administrative, permet de liquider la majorité des cas de façon simple, rapide et avantageuse.

GL: Auch hier wird abgelehnt, dass neu die Behörden die verantwortlichen

Personen auf dem zivilrechtlichen Wege für den Ersatz der entstandenen Kosten belangen müssen. Die in diesem Bericht von Zivilrechtlern undifferenziert und unbegründet vorgetragenen Vorwürfe gegen ein diffuses und undifferenziertes Verursacherprinzip ist entschieden entgegenzutreten. Die Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtspraxis hat sehr wohl differenzierte Verursacher- und Störerkriterien erarbeitet, die den angeblich rechtspolitisch anerkannten Verantwortlichkeits- und Zurechnungskriterien in keiner Weise nachstehen. Die bisherige Regelung mit dem nachträglichen Rechtsschutz hat sich jedenfalls bewährt und ist deshalb unbedingt beizubehalten.

Diese vorgesehen "Privatisierung" bzw. "Zivilisierung" der Kostenerhebung wird zweifelsohne mit erheblichen zusätzlichen Prozess- und Anwaltskosten verbunden sein, die viel besser in die entsprechenden Sicherungs- und Behebungsmassnahmen investiert werden. Ganz abgesehen von der unzumutbaren Länge vieler zivilrechtlicher Verfahren. Das Gemeinwesen wird erheblich mehr Kosten als bisher in die Prozessführung als in die Schadensregulierung investieren müssen.

Deshalb ist in diesem Punkt Variante A jedenfalls abzulehnen und Variante B vorzuziehen, welche die geltende Bestimmung über die Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen beibehält.

GR: Die bisherige Regelung hat sich bewährt und ist deshalb beizubehalten.

Es wäre ein Schritt in die falsche Richtung, ein einfaches, gut funktionierendes, rasches und kostengünstiges Verwaltungsverfahren zur Überbindung von Kosten für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen zu Gunsten einer zivilrechtlichen Lösung aufzugeben, die teuer, zeitraubend und im Ergebnis nicht besser sein wird. Deshalb befürworten wir die Variante B, welche mit dem unveränderten Art. 59 die geltende Regelung betreffend die Oberbindung der Kosten der angesprochenen Massnahmen beibehält.

SG: Vgl. zu Art. 45d VE.

SO: Wir lehnen den Vorschlag, die Kosten der Behörden für Umweltmassnah-

men künftig auf dem Zivilprozessweg einzufordern, klar ab. Wenn die Behörden Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung treffen müssen, so sollen sie die Kosten dafür wie bisher dem Verursacher auf dem Weg der Verfügung überbinden können. Es wäre für die Behörde unzumutbar, wenn sie in solchen Fällen, die in der Praxis regelmässig vorkommen, den aufwändigen Weg des Zivilprozesses beschreiten müssten, um die Kosten für die Massnahmen eintreiben zu können.

SZ: Auch beim Vorschlag zur Variante A, einer Revision von Art. 59 USE, ist

es unbedingt abzulehnen, dass neu die Behörden die verantwortlichen Personen auf dem zivilrechtlichen Weg für den Ersatz der entstandenen Kosten belangen müssen (Bericht, S. 385). Die im Bericht von Zivil-