Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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366.2 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991136 (GSchG) Loi fédérale du 24 janvier 1991137 sur la protection des eaux (LEaux) Legge federale del 24 gennaio 1991138 sulla protezione delle acque (LPAc)
366.21 Art. 54
AG: Abzulehnen ist schliesslich auch die Aufhebung von Art. 54 des Gewäs-
serschutzgesetzes (GSchG). Dieser Bestimmung kommt weiterhin selbständige Bedeutung zu, weshalb sie aus unserer Sicht auf keinen Fall gestrichen werden sollte.
BS: Es ist für uns nicht nachvollziehbar, dass der erläuternde Bericht behaup-
tet, Artikel 59 USG decke auch den Bereich des Gewässerschutzes ab. Auch in der Schweiz wurde bereits über die Einführung eines Umwelt-Grundgesetzes diskutiert, das allgemeine Bestimmungen zu allen Umweltbereichen (also z.B. auch zum Naturschutz oder zum Wald) enthalten sollte. Der Gesetzgeber hat jedoch davon Abstand genommen. Vielmehr gilt heute der Grundsatz, dass es zwei Arten von Umweltrecht gibt: das Umweltrecht im weiteren Sinne (welches z.B. die Gesetzgebung über den Gewässerschutz, den Natur- und Landschaftsschutz, den Wald und die Fischerei enthält) und das Umweltrecht im engeren Sinne, eben das Bundesgesetz über den Umweltschutz. Das Bundesgesetz über den Gewässerschutz gehört zwar zum Umweltrecht im weiteren Sinne, aber es ist völlig unabhängig vom Bundesgesetz über den Umweltschutz; es hat eine andere Geschichte und einen anderen Geltungsbereich. Aus diesem Grund müssen alle allgemeinen Normen des USG im GSchG wiederholt werden. Dasselbe gilt z.B. auch für das von Anfang an im USG enthaltene Verursacherprinzip: Es galt nicht für das GSchG, bis es nachträglich mit der Revision vom 20. Juni 1997 eingefügt worden ist.
Im Übrigen sei hier noch angemerkt, dass in der Praxis Artikel 54 GSchG eine viel wichtigere Rolle spielt als Artikel 59 USG: Die meisten Ereignisse, die ein Eingreifen von Behörden erforderlich machen, bilden eine Gefahr für die Gewässer. Der grösste Teil der Ersatzforderungen unserer Umweltbehörden stützt sich demzufolge auf Artikel 54 GSchG ab.
Generell gilt für diese Bestimmung dasselbe wie für Artikel 59 USG: Wir wenden uns mit aller Deutlichkeit gegen die Streichung oder Änderung von Artikel 54 GSchG.
GL: Aus den gleichen Gründen wie zu Art. 59 USG erwähnt, ist unbedingt
auch Art. 54 GSchG beizubehalten. Es ist eine falsche Tendenz, ein bisher eingespieltes, rasches, einfaches, klares und kostengünstiges Verwaltungsverfahren betreffend den Kostenersatz für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen zu Gunsten einer zivilrechtlichen Lösung aufzugeben, die kostenintensiv, langatmig und im Ergebnis überhaupt nicht besser sein wird. Auch wenn diese Bestimmung durch Haftungsbestimmungen des USG konsumiert sein sollte, ist es für den,Normalbenutzer' richtig, dass
136 SR 814.20
137 RS 814.20
138 RS 814.20