Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Umweltschadens vielschichtig und zum Teil auch (natur-)wissenschaftlich noch kaum verlässlich erfasst sind. Der im Revisionsentwurf gewählte Ansatz, die bisherigen Haftungsnormen des Umweltschutzgesetzes mit einigen redaktionellen Anpassungen ins private Haftpflichtrecht zu überführen, ist ein interessanter Ansatz, der unterstützt werden kann. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sind heute aber noch nicht mit aller Deutlichkeit sichtbar.

Die Frage der Versicherbarkeit einzelner oder aller Umweltschäden, insbesondere auch von schleichenden Langzeitschäden, stellt besondere Probleme. In diesem Bereich ist neben der Versicherbarkeit die Frage der notwendigen Prämienerhöhungen von besonderer Bedeutung. Nach unserer Beurteilung kann kaum eine lückenlose Deckung angeboten werden. Jedenfalls werden grosse Risiken erhebliche Prämienerhöhungen notwendig machen.

Bei dieser Ausgangslage stellen wir den Antrag, die Regelung der Haftung für Umweltschäden im Rahmen dieses Revisionsverfahrens noch vertiefter mit Einbezug der betroffenen Wirtschaftskreise abzuklären. Die Versicherungswirtschaft bietet dabei Hand für die Erarbeitung praktikabler und versicherbarer Lösungen, um die mit der heute vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung absehbar verbundenen Schwierigkeiten zu verbessern.

Zu klären ist namentlich auch die schwierige Frage, welche sogenannten Ökoschäden haftpflichtrechtlich ersatzfähig sind oder wären, noch näher zu konkretisieren. Auch hier müssen Lösungen gefunden werden, die praxistauglich sind und nicht zu unabsehbaren – und daher nicht akzeptablen - Haftungen führen werden.

Hilfspersonenhaftung: In Art. 49a VE-OR ist eine generelle Hilfspersonenhaftung auf der Basis des bestehenden Art. 55 OR vorgesehen. Im Unterschied zur gegenwärtigen gesetzlichen Regelung findet faktisch eine Ausdehnung auf den nicht gewerblichen Teil statt. Zudem wird das Erfordernis des Bestehens eines Subordinationsverhältnisses zwischen Geschäftsherr und Hilfsperson aufgegeben. Damit wird eine Haftung für Hilfspersonen eingeführt, die in der Regel nicht im Einflussbereich des Auftraggebers stehen. Dies geht eindeutig zu weit.

Organisationshaftung: Nach Art. 49a VE-OR soll die Person, die sich zum Betrieb einer Unternehmung mit wirtschaftlich oder beruflich ausgerichteten Tätigkeiten einer oder mehrerer Hilfspersonen bedient, für den Schaden haften, der im Rahmen dieser Tätigkeit verursacht wird; der Unternehmer kann jedoch den Entlastungsbeweis führen, dass seine Organisation der Unternehmung geeignet war, den Schaden zu verhüten.

Diese Organisationshaftung stellt eine Neuerung bei den Haftungsgründen dar. Sie ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur wie auch in einzelnen Entscheiden des Bundesgerichts bereits vorgezeichnet. Generell lässt sich in der Rechtsprechung die Tendenz feststellen, dass die Verantwortung des Unternehmers für eine sachgemässe Organisation seines Betriebs erhöht worden ist und wohl noch erhöht werden wird.

Nicht zugestimmt wird dem Gesetzesvorschlag insoweit, als er für die Haftung nicht mehr auf einen funktionellen Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit abstellt. Die Haftung ist auf diejenigen Schäden zu