Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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begrenzen, die in Ausführung der wirtschaftlich oder beruflich ausgerichteten Tätigkeit der Hilfsperson des Unternehmers verursacht wurden und selbstverständlich sollte auch hier ein Subordinationsverhältnis verlangt werden.

Gefährdungshaftung: Wird Schaden dadurch verursacht, dass sich das charakteristische Risiko einer besonders gefährlichen Tätigkeit verwirklicht, so soll dafür die Person, die dieses Risiko betreibt, haften, selbst wenn es sich um eine von der Rechtsordnung geduldete Tätigkeit handelt (Art. 50 VE-OR). Mit dieser Vorschrift wird die Verantwortlichkeit ausgedehnt. Bereits in der Stellungnahme zum Vorentwurf 1997 wurde anerkannt, dass es eine Generalklausel für die Gefährdungshaftung der Rechtsprechung ermöglicht, bestehende und neu entstehende Gesetzeslücken zu schliessen. Eine Vorschrift über die Gefährdungshaftung hat den Vorteil, dass die Rechtsfortbildung durch den Richter in Bahnen gelenkt und damit besser voraussehbarer wird (SVZ 65 / 1997 S. 191).

Eine Generalklausel für die Gefährdungshaftung ist jedoch nur bei hinreichender Konkretisierung des Gesetzestatbestandes vertretbar. Die Gefährdungshaftung muss sich zudem auf verhaltensunabhängige Risiken beschränken. Dies geht aus dem Vernehmlassungsentwurf nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit hervor. Eine Haftung für ausschliesslich menschliches Verhalten, wie z.B. die Tätigkeit von Ingenieuren und Ärzten, lehnen wir ab.

Haftpflicht und Versicherung: Neu sollen im Haftpflichtrecht Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Haftpflicht und Privatversicherung aufgenommen werden. Dieser Vorschlag ist zu begrüssen, denn die Koordinationsregeln im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind mangelhaft und mit zahlreichen Kontroversen belastet. Zudem finden sie sich verstreut in verschiedene Spezialvorschriften (z.B. im Strassenverkehrsgesetz/SVG). Die Revisionsvorlage bringt hier eine wünschbare Vereinheitlichung.

Die neuen Vorschriften über den Regress bringen im Grossen und Ganzen eine erhebliche Verbesserung und Klärung der Rechtslage, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das neue Rückgriffsrecht des Versicherers gegen die haftpflichtige Person eine Erhöhung des Risikoteils der Haftpflichtprämien mit sich bringen wird.

Das unmittelbare Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer (nicht nur bei Versicherungsobligatorien wie im SVG) wird als zu weit gehender und unnötiger Eingriff in die Privatautonomie abgelehnt.

Abzulehnen ist auch eine generelle Kompetenz des Bundesrates, auf dem blossen Verordnungswege unter Ausschaltung des demokratischen Gesetzgebungsprozesses Versicherungsobligatorien einzuführen.

Verfahrensvorschriften / Beweisrecht / Kausalzusammenhang: Der Gesetzesentwurf enthält Vorschriften zur einheitlichen Regelung der Haftpflichtprozesse. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsvereinheitlichung begrüssen wir das. Mit Bezug auf die Beweislast bzw. auf das Beweismass enthält der Gesetzesvorschlag aber nicht akzeptierbare Beweiserleichterungen. Wir schlagen daher eine neue Regelung vor,