Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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genannten Verbote und Gebote sanktioniert. Eine solche Haftung existiert aber in aller Regel bereits.

3. Mehrwert

Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob der Vernehmlassungsentwurf wirklich erhebliche Vorteile aufweist, wie es im Kommentar dazu dargestellt wird. So behaupten die Autoren, die Angleichung der Vertragshaftung an die Verschuldenshaftung bringe eine Vereinfachung. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die bisherige Regelung der Vertragshaftung für Nicht- und Späterfüllung des Vertrages weiter gelten soll, was einer Versplitterung der Vertragshaftung entspricht und damit den Vereinfachungseffekt aufhebt. Zudem ergeben sich zusätzliche Komplikationen bei der Abgrenzung zwischen positiver Vertragsverletzung und Nichterfüllung. Auch die angestrebte Vereinheitlichung der Verjährungsfristen wird nicht durchgehend realisiert und ebenso wenig wird eine grössere Übersichtlichkeit erreicht.

Auch die behauptete Verbesserung der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bei der Anwendung muss kritisch hinterfragt werden. Die bewusst fehlende Definition des reinen Vermögensschadens führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Dasselbe gilt auch für die mangelnde Eingrenzung der neuen Organisationshaftung. Die Einführung von Beweiserleichterungen, die Anfechtbarkeit von Vergleichen sowie die Kostenvorschuss-Regelung für die Beweisführung sind, systematisch gesehen, nur Privilegien für die Geschädigten, sicher aber keine Massnahmen zur Herstellung der Rechtsgleichheit. Vor allem unbefriedigend erscheint der SGCI, dass der vorgeschlagene Gesetzestext nicht umfassend und klar genug ist, dass direkt aus dem Gesetz eine sachgerechte Einzellösung abgeleitet werden kann. Das trifft sowohl für den reinen Vermögensschaden als auch z.B. für die Definition dessen, was ein eigentlicher Umweltschschaden ist, zu. Ob eine solche Rechtssetzungstechnik nach den Vorschriften der neuen Bundesverfassung (wonach grundlegende und wichtige Vorschriften Gesetzesnorm haben müssen) überhaupt noch zulässig ist, lässt sich mit Fug bezweifeln.

4. Fehlender Rechtsvergleich

Die Vorlage enthält zwar viele Einzelverweise auf Regelungen im Ausland, aber ein eigentlicher und systematischer Rechtsvergleich fehlt, wobei die Gründe für dieses Fehlen nicht erläutert werden, obwohl ein Rechtsvergleich aus mehreren Gründen unerlässlich erscheint. Zum einen müssen Regelungen in einem vom Export lebenden Land wie die Schweiz mit ausländischen Regelungen kompatibel sein und zumindest nicht Nachteile schaffen, zum anderen muss im Gesetzgebungsverfahren ein Rechtsvergleich mit Entwicklungen in der EU heute geradezu als zwingend erachtet werden. Bei diesen rechtsvergleichenden Darstellungen wäre zudem zu berücksichtigen, dass die Haftpflichtdiskussion sowohl in den USA als auch in der EU und in den einzelnen Mitgliedstaaten teilweise kontrovers verläuft. Es müssten deshalb zwingend die wesentlichen Tendenzen und Entwicklungen aufgezeigt werden.

Ein Vergleich mit dem Haftpflichtrecht der USA (Bund und einzelstaatliche Regelungen) ist zwar wegen des völlig anderen Rechtssystems schwierig, aber keineswegs unmöglich. Nötig ist der Vergleich, weil einzelne