Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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bestanden haben mag, besteht heute in dieser Art und in diesem Umfang nicht mehr.
Eine Beurteilung, ob eine Revision - und gegebenenfalls in welcher Form und in welchem Umfang - noch nötig ist, darf sich nicht auf einen Vergleich von Haftungsnormen beschränken. Ebenso wichtig bei der Beurteilung ist, ob die Gefahren, für die grundsätzlich oder verstärkt gehaftet werden sollen, noch im gleichen Masse bestehen, wie dies zum Zeitpunkt des Revisionsauftrags der Fall war, oder ob nicht der zwischenzeitliche Erfolg anderer Bestimmungen und Massnahmen eine Neubeurteilung nötig macht. Ebenso muss überprüft werden, ob die dem Auftrag zugrunde gelegten Annahmen und Hypothesen auf Grund der Erfahrungen, die seit Auftragserteilung gemacht wurden, noch zutreffen. So bedarf etwa die vielfach vertretene These, eine strengere Haftung bewirke automatisch eine höhere Sicherheit, der empirischen Nachkontrolle. Ein Vergleich mit den USA zeigt, dass die dortigen, überaus strengen Haftungsnormen oft zu Geschäftsaufgaben, aber selten zu höherer Sicherheit der Produkte im Vergleich etwa zu europäischen Produkten geführt haben. Wir wissen heute auch, dass das Haftpflichtrecht nur wirksam sein kann, wenn es Teil eines integralen Sicherheitssystems ist, welches a) eine sorgfältige Prüfung am Anfang der Tätigkeit, b) laufendes Monitoring der Auswirkungen einer Tätigkeit oder eines Produktes und Behebung von Fehlern und c) eine Haftung nur für die Verletzung der entsprechenden Pflichten umfassen muss. Eine strenge Haftung z.B. des Herstellers allein ist zudem oft kontraproduktiv, setzt sie doch oft falsche ökonomische Anreize und entlastet diejenigen, welche die Kontrolle über die Anwendung haben.
Beim Erlass von Spezialgesetzen haben die Behörden selbst hin und wieder erkennen lassen, dass sie selbst nicht von der Notwendigkeit besonders strenger Haftungsvorschriften überzeugt waren. So findet sich in der Botschaft zur Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1991 zu den Haftpflichtbestimmungen der Hinweis, dass die extreme Strenge der privatrechtlichen Gefährdungshaftung nach diesem Gesetz in der Praxis bisher keine Rolle gespielt habe und daher nicht wirklich nötig gewesen sei. Auf eine Reduktion der Haftung solle aber verzichtet werden, denn es könnte ja sein, dass sie später einmal, vielleicht bei einem Katastrophenfall, sinnvoll sein könne. In Wirklichkeit genügten damals wie heute die (hier nicht zur Diskussion stehenden) öffentlich-rechtlichen Haftungsbestimmungen. Der Gewässerschutz wird sichergestellt und der Verschmutzer muss den eigentlichen Umweltschaden bezahlen: Dies gilt nicht nur für den Gewässerschutz, sondern auch für den Umweltschutz.
Eine Analyse der gesetzgeberischen Tätigkeit der letzten 20 Jahre zeigt, dass der Gesetzgeber bei seiner Tätigkeit das Schwergewicht bei der Regelung gefährlicher Tätigkeiten zu Recht nicht auf die Haftung, sondern auf Prävention gelegt hat, auf Verbote, wenn eine Tätigkeit als zu gefährlich erschien, und auf Verhaltensgebote, wenn eine Tätigkeit nach Auffassung des Gesetzgebers einer Regelung bedurfte. Das heutige, sehr hohe Sicherheitsniveau ist auf diese Massnahmen zurückzuführen. Ob dagegen eine Ergänzung durch eine extreme Haftung nötig ist, bleibt fraglich. Was wirklich gebraucht wird, ist eine Haftung, die den Verstoss gegen die oben