Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Uni ZH: Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hat sich im Rahmen eines Kolloquiums mit dem Vorentwurf des oben erwähnten Bundesgesetzes befasst. Grundlage bildeten vier Referate von Fakultätsmitgliedern, deren Kritik am Vorentwurf breite Zustimmung gefunden hat. Neben positiven Ansätzen enthält der Vorentwurf eine Reihe von sehr bedenklichen Vorschlägen, die internationalen Tendenzen entgegenlaufen und zu Fehlentwicklungen des Haftpflichtrechts führen würden. Die Einzelheiten mögen Sie bitte den vier beigelegten, schriftlich ausgefertigten Referaten entnehmen. Zahlreiche Aspekte, die in den Vorentwurf Eingang gefunden haben, wurden schon während der Vorbereitungsarbeiten von rechtswissenschaftlicher Seite zum Teil heftig angegriffen, ohne dass die oft berechtigte Kritik Änderungen zu bewirken vermochte. Wir möchten daher unsere grosse Besorgnis zum Ausdruck bringen und hoffen darauf, dass unsere Ausführungen Ihre volle Aufmerksamkeit finden werden.
Uni ZH Honsell: Der Entwurf strebt eine Neuordnung des gesamten Haftpflichtrechts an, das modernisiert und in ein neues System gebracht werden soll. Er enthält zahlreiche Neuerungen, die interessant sein mögen, aber nicht gesetzesreif sind. In seiner jetzigen Form wirft er mehr neue Fragen auf als er alte beantwortet.
An der angeblichen Unübersichtlichkeit und Zersplitterung des Haftungsrechts ändert der Entwurf nichts. Diese Klage bezog sich vor allem auf die Gefährdungshaftungsgesetze, welche der Entwurf neben der Generalklausel des Art. 50 bestehen lässt.
Auch sprachlich, gesetzestechnisch und systematisch ist das Gesetz nicht ausgereift. Schon wenn man die alte und die neue Grundnorm vergleicht, fallen wortreiche und inhaltsleere Formulierungen auf, die weit hinter Stil und Sprache des OR zurückbleiben:
... Der neue Art. 41 Abs. 1 braucht für eine völlig inhaltsleere Verweisung auf den Begriff der Zurechnung, mit der überhaupt nichts ausgesagt wird, mehr Worte als die umfassende Generalnorm von Art. 41 Abs. 1, deren Regelungsgehalt (Schaden, Verschulden, Verursachung, Rechtswidrigkeit) sich im Entwurf über vier langatmige Artikel verteilt (Art. 41, 45, 46, 48). Wichtiger als eine Leerformel über Zurechnung wäre ein Bekenntnis zum Prinzip der Nichthaftung, dass grundsätzlich jeder seinen Schaden selber tragen muss, die alte Regel casum sentit dominus, die z.B. in § 1311 ABGB enthalten ist.
Auch zur Frage des Kausalzusammenhangs findet man nur eine Leerformel, die sich an der Grenze zur Tautologie bewegt. So ist nach Art. 47 „Eine Person [ist] nur ersatzpflichtig, soweit der ihr zuzurechnende Sachverhalt zum Schaden in einem rechtlich bedeutsamen Ursachenzusammenhang steht“.
Umständliche, um Vollständigkeit bemühte Aufzählungen von Haftungsgründen oder Schadensarten werden mit einer Art „Angstklausel“ versehen: Alle Aufzählungen sollen nur beispielhaft und unvollständig sein (vgl. die ständige Wiederholung des Wortes „namentlich“ in Art. 41 Abs. 2 und 45a ff. oder „insbesondere“ passim). Weshalb gilt etwa die neue, umfassende Zurechnungsnorm von Art. 41 Abs. 2 nur beispielhaft? Kennen die