Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 78Fedlex · Rapporto sui risultati
Entwurfsverfasser schon jetzt weitere Fälle oder haben sie nur Angst vor dem „Schuss ins Dunkle“?
Unsicherheit verrät auch der häufige Hinweis auf Treu und Glauben. Dieser Grundsatz eignet sich weder als neuer genereller Haftungsgrund (Art. 46 Abs. 2), noch gibt er für die Frage der Ersatzfähigkeit von Schäden etwas her (Art. 45d, 45f).
Inhaltlich kritikwürdig erscheint vor allem die Gleichschaltung von Vertrags- und Deliktshaftung und die unklare Erstreckung der Haftung auf reine Vermögensschäden. Ferner die Subjektivierung des Verschuldens und der zu weite Gefährdungstatbestand, der auf gefährliche Tätigkeiten abstellt. Überwiegend sind dies zweifelhafte Neuerfindungen, die begrifflich und systematisch nicht ausgereift und durch mangelnde dogmatische Vertiefung gekennzeichnet sind. Weiter enthält der Entwurf in Art. 54 ff. und 56 ff. etliche leges fugitivae, also Regelungen in falschem systematischen Zusammenhang die ins VVG oder ins Prozessrecht gehören.
... Nach dem Gesagten ist klar, dass das Gesamturteil über den Entwurf negativ ausfallen muss. Auch wenn es im einzelnen positive Aspekte gibt, die hier nicht mehr alle besprochen werden können, enthält der Entwurf in zentralen Bereichen zu viele fragwürdige Neuerungen und zu viele legistische Mängel. Betrachtet man das geltende Haftpflichtrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung, so muss man die Notwendigkeit einer Totalrevision klar verneinen. Denn die meisten Probleme werden befriedigend gelöst. Einige Detailkorrekturen würden genügen. Demgegenüber wäre die Einführung des Entwurfs mit einem zweifelhaften Gerechtigkeitsgewinn und beträchtlicher Rechtsunsicherheit verbunden.
Uni ZH Portmann: Vorentwurf und Erläuternder Bericht stellen ohne Zweifel eine eindrückliche wissenschaftliche Leistung dar, der für die Entwicklung des Haftpflichtrechts grosse Bedeutung zukommt. Echte Fortschritte bilden etwa folgende Punkte, die zum Teil eigentliche Meilensteine sind:
- die Generalklausel der Gefährdungshaftung (Art. 50 VE)
- die Haftung für Umweltschaden (Art. 45d VE)
- die Ersatzfähigkeit der Kosten für Vorbeugemassnahmen (Art. 45f Abs.
1 VE)
- die Regelung bei Häufung von Haftungsgründen (Art. 53 VE)
- die Aufgabe der Unterscheidung zwischen echter und unechter Solida-
rität (Art. 53b Abs. 1 VE) sowie die Begrenzung der Solidarität (Art. 53b Abs. 2 VE)
- die Flexibilisierung der Schadenstragung im Innenverhältnis unter Auf-
gabe der Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (Art. 53c Abs. 1 VE)
- das unmittelbare Forderungsrecht der geschädigten Person gegen den
Haftpflichtversicherer (Art. 54c VE)
- die Verlängerung der Verjährungsfristen (Art. 55 VE) sowie die Klärung
der Verjährung von Rückgriffsansprüchen (Art. 55c VE)
- die Ausgestaltung der Tierhalterhaftung zu einer Gefährdungshaftung
(Art. 60 VE)