Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Erläuternde Bericht der Experten hierzu diese Fragen soweit ersichtlich überhaupt nicht aufgreift, obwohl sie nach dem heute geltende schweizerischen Recht umstritten sind. Von besonderer Bedeutung sind neben der allgemeinen ausservertraglichen Haftung insbesondere die Haftungsgrundlagen des Urheberrechts, Wettbewerbsrechts und Markenrechts, welche wiederum auf das Obligationenrecht und somit auf das allgemeine Haftpflichtrecht verweisen (vgl. URG Art. 62 Abs. 2; Art. 9 Abs. 3 UWG; Art. 55 Abs. 2 ff. MSchG). Sollte sich im Haftpflichtrecht eine ebenso extensive Auslegung durchsetzen, wie sie zum Teil im Strafrecht vertreten wird, wäre mit einer lähmenden Prozessflut gegen die erwähnten Telediensteanbieter zu rechnen, da diese in der Regel einfacher zu beklagen sind als die Urheber der rechtswidrigen Schädigung und ein besseres Vollstreckungssubstrat bieten. Die Notwendigkeit einer eingehenden Abklärung und gesetzlichen Regelung der haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeiten im Bereiche des Internets (und anderer Netzwerke) soll im Folgenden kurz dargelegt werden.

(4) Die deutsche Regierung hat als eine der ersten erkannt, dass die Rechtsunsicherheit im Bereiche der Internetkommunikation zu einer Behinderung des elektronischen Geschäftsverkehrs führen und ganz allgemein der Entwicklung zu einer modernen Informationsgesellschaft hinderlich sein könnte. Mit dem Inkrafttreten des Teledienstegesetzes und des Mediendienstestaatsvertrages zwischen den Bundesländern im Jahre 1997 wurde unter anderem eine explizite Verantwortlichkeitsregelung für die verschiedenen Teledienste- und Mediendiensteanbieter eingeführt (TDG § 5; MDStV § 5).

Im Wesentlichen handelt es sich um eine Haftungseinschränkung für rein automatisierte Vorgänge in Datennetzen (nämlich: einen Haftungsausschluss für automatisierte Zugangsvermittlung beim Access-Providers [TDG § 5 Abs. 3] und eine Haftungseinschränkung bei fremdgesteuertem (automatisierten) Abspeichern von Informationen auf einem Server bei Host-Providers [TDG § 5 Abs. 2]). Der deutsche Gesetzgeber hat es dabei vorgezogen, eine horizontale gesetzliche Regelung oder Querschnittregelung einzuführen, d.h. die identischen Verantwortlichkeitsregelungen von TDG § 5 bzw. MDStV § 5 gelten für alle Rechtsbereiche (Strafrecht, Haftungsrecht usw.) und gehen von der ausgeübten Funktion des Internet-Providers aus. Materiell-rechtlich handelt es sich um eine Reduktion von Haftungsrisiken aus mittelbarer Rechtsgutsverletzung.

(5) Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Internets ist auch die Europäische Union diesem Modell gefolgt. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) enthält in den Art. 12–14 eine dem deutschen Modell weitgehend entsprechende Verantwortlichkeitsregelung für Provider. Bis zum 17. Januar 2002 werden diese Vorgaben von den 15 Mitgliedsstaaten in das nationalstaatliche Recht umzusetzen sein. Wesentlich daran ist, dass sie als Vollharmonisierung der Rechtsordnungen konzipiert sind, d.h. die Mitgliedsstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht vorsehen. In Frankreich, England und Deutschland sind entsprechende Gesetzesrevi-