Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Bezüglich der Diskussion um die Existenz eines dualistischen Systems soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass in bestimmten Fällen eine Unterscheidung in vertragliche und deliktische Haftung unumgänglich ist. Wo das Delikt im Gegensatz zum Vertrag im Vordergrund steht, soll eine entsprechende Unterscheidung nicht vorgenommen werden, sondern nach den Bestimmungen über die ausservertragliche Haftung beurteilt werden.

SBVer: Hier fehlt u.E. die Umschreibung des nur beiläufig erwähnten Grund-

satzes der Kausalität. Sie findet sich zwar in Art. 47 VE (s. dort), gehört u.E. jedoch eher in Art. 41 VE.

Uni GE: La norme fondamentale d'imputation de l'art. 41 AP commence par

énoncer l'évidence: il y a responsabilité d'une personne si celle-ci remplit les conditions d'une norme fondant sa responsabilité. Dans cette optique, on ne perdrait rien à la biffer. Cette norme aurait été utile, si elle indiquait comment un fait illicite peut être imputé à une personne, ce qui constitue l'un des problèmes récurrents du droit actuel (cf. ATF 123 / 1997 III 306 c. 4, X. c. Association de Développement de Colombier et Etat de Neuchâtel). Elle n'en dit cependant rien.

341.02 Art. 42

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Abzulehnen ist die im Entwurf angestrebte weitgehende Anpassung der

vertraglichen Haftung an die Vorschriften über die ausservertragliche Haftung. Unseres Erachtens überwiegen die Vorzüge des rechtshistorisch gewachsenen dualistischen Systems gegenüber dem vorgeschlagenen „Einheitssystem“ Es sei hier nur in aller Kürze auf die konkreten Rechtsprobleme hingewiesen, wie etwa die Schwierigkeit der Unterscheidung von Nichterfüllung (nach Art. 97 OR) und nicht gehöriger Erfüllung (nach Art. 41 ff. OR) bei Dienstleistungsverträgen oder die Abgrenzungs- und Definitionsschwierigkeiten zwischen positiver, negativer und „passiver“ Vertragsverletzung.

AR: Zu begrüssen ist die Vereinheitlichung der ausservertraglichen und der

vertraglichen Haftung (Art. 42 VE). Die geltende Unterscheidung lässt sich mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtswirkungen (insbesondere Verjährung, Verteilung der Beweislast in Bezug auf das Verschulden, Haftung für Hilfspersonen und Haftungsausschluss) nicht rechtfertigen. Abweichende Regeln für einzelne Vertragsverhältnisse sollen eine Ausnahme bleiben. Die Gleichstellung sogenannter „positiver Vertragsverletzungen“ und ausservertraglicher Eingriffe in Rechtsgüter sowie die damit verbundene Beschränkung der vertraglichen Haftung auf Nichterfüllung und verspätete Erfüllung ist im Prinzip ebenfalls zu befürworten.

BL: Art. 42 führt zu einer Vermischung der Deliktshaftung mit der Vertrags-

haftung. Die vorgeschlagene Regelung bringt keine Klärung. Ausserdem sind bisher keine Probleme in der Rechtsanwendung der heute geltenden Regelung aufgetreten. Das Vertragsrecht ist nach geltendem Recht für den Geschädigten günstiger als das Deliktsrecht, ist doch bloss eine Leistungsstörung geltend zu machen. Die Verlängerung der Verjährungsfrist entschärft die - mit Ausnahme der Schadenersatzpflicht wegen Nicht-