Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine

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Fall stellt sich unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes die berechtigte Frage, ob in diesen ungenügenden Punkten die Regelung des Obligationenrechts oder das kantonale Personalrecht heranzuziehen wäre (vgl. dazu Aufsatz von Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öffentliche Hand? im ZBl 10/1998).

Schliesslich gilt es darauf aufmerksam zu machen, dass der Gesetzesentwurf des Bundesrates einen Mutterschaftsurlaub vorsieht, der weiterhin unter der im EU-Raum geltenden Mindestdauer von 14 Wochen liegt. Überdies wird beim Vergleich mit der EU im Vorentwurf ein Hinweis auf die Tatsache vermisst, dass in den Mitgliedstaaten die Finanzierung der Mutterschaftsversicherung in aller Regel durch einkommensprozentuale Beiträge von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite erfolgt.

Aus den vorstehenden Überlegungen vermag der vom Bundesrat vorgelegte Vorschlag in keiner der beiden Varianten zu überzeugen. Die bestehenden und berechtigten Anliegen werden damit nicht eingelöst.

Mit der parlamentarischen Initiative P. Triponez und Mitunterzeichnende haben die Arbeitgeberverbände inzwischen eine Kehrtwende in Sachen Mutterschaftsversicherung vollzogen. Auch wenn dieser Vorschlag zweifellos noch verbesserungsbedürftig ist, sollte diese politische Chance nicht dadurch vertan werden, dass an einem nicht konsensfähigen Vorschlag festgehalten wird. Weiterzuverfolgen wäre in diesem Zusammenhang auch die von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates in ihrer Motion 00.3182 vorgeschlagene Mischfinanzierung.

Parteien / Partis politiques /Partiti politici

CSP: Die CSP Schweiz begrüsst den erneuten Anlauf, eine Mutterschaftsversicherung einzuführen und damit den unhaltbaren Zustand zu beseitigen, dass seit 1945 ein verfassungsmässiger Auftrag dazu besteht, ohne dass eine entsprechende Regelung eingeführt worden wäre.

Angesichts der im Obligationenrecht festgeschriebenen Frist von 16 Wochen Arbeitsverbot (8 Wochen vor und nach der Niederkunft) ist es für die CSP Schweiz absolut unverständlich, weshalb eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt wird, die eine kürzere Abgeltungsdauer vorsieht. Eine Mutterschaftsversicherung von weniger als 16 Wochen Dauer wird auf jeden Fall von der CSP abgelehnt.

Eine Abstufung nach Dienstalter ist für die CSP Schweiz ebenfalls inakzeptabel. Stossend in diesem Zusammenhang ist nicht nur, dass - einmal mehr - die Schwangerschaft einer Krankheit gleichgesetzt wird, sondern auch, dass der heutigen Mobilität auf dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht Rechnung getragen wird. Junge Arbeitnehmerinnen wechseln gerade zu Beginn der Arbeitstätigkeit ihre Arbeitsstelle häufiger, und wenn erst nach 8 Dienstjahren die 14-wöchige Höchstdauer der Entschädigung greift, kommt das einem faktischen Verbot eines Stellenwechsels gleich, will eine zukünftige Mutter einen 2 1/2-monatigen bezahlten Mutterschaftsurlaub beziehen. Ein solches Vorgehen lehnt die CSP Schweiz entschieden ab.

Der vorgeschlagenen Finanzierung zu Lasten der Arbeitgeber steht die CSP Schweiz skeptisch gegenüber. Sie kann dazu führen, dass Frauen auf dem Ar-