Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine

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322 Art. 324abis

322.1 Im Allgemeinen / En général / In generale

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Die Gefahr der Schlechterstellung von Frauen im Erwerbsleben besteht bei

beiden zur Diskussion gestellten Varianten. Insbesondere bei Variante 2, bei der unabhängig von der jeweiligen Anstellungsdauer ein Lohnanspruch von 12 Wochen vorgesehen ist, ist zu befürchten, dass sich Arbeitgeber vermehrt dazu entschliessen, Frauen im gebärfähigen Alter nicht mehr einzustellen. Aber auch bei Variante 1, bei welcher der Lohnanspruch nach Anstellungsdauer abgestuft ist und maximal 14 Wochen beträgt, ist zu erwarten, dass sich eine Erhöhung der Lohnkosten, für die ausschliesslich der Arbeitgeber aufzukommen hat, auf seine Anstellungspolitik auswirken wird. Zudem widerspricht sie den Anforderungen der beruflichen Mobilität, die heute von einer zunehmenden Anzahl an Arbeitnehmenden verlangt wird und die es mit sich bringt, dass Stellenwechsel immer häufiger vorgenommen werden (müssen).

AR: Die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs auf einen 14-wöchigen Mutter-

schaftsurlaub bedeutet nicht, dass eine Arbeitnehmerin den Lohn während der ganzen Dauer des Urlaubs erhält. Nach der Variante 1 werden alle Arbeitnehmerinnen mit sieben oder weniger Dienstjahren einen Lohnausfall haben. Nach der Variante 2 wird es stets zwei Wochen ohne Lohn geben. Die Dauer des Lohnanspruches nach beiden Varianten würde der Dauer des nach dem geltenden Recht geregelten Lohnanspruches vorgehen. Die Dauer des Lohnanspruches ab dem zweiten Dienstjahr bestimmt sich in Praxis nach Skalen. Die beiden bedeutendsten Skalen sind die Berner und die Zürcher Skala. Diese Skalen würden dann auf Arbeitsverhinderungen wegen Niederkunft keine Anwendung mehr finden.

Die Variante 1 verankert für das zweite bis achte Dienstjahr die jeweils günstigere Lösung der Berner oder Zürcher Skala. Sie bietet eine abgestufte Lösung an, wie dies heute bereits im Rahmen der Lohnanspruchsberechnung nach der Berner und Zürcher Skala der Fall ist. Variante 2 sieht demgegenüber unabhängig vom Dienstalter einen Anspruch auf den vollen Lohn während 12 Wochen vor.

Variante 2 hat im Vergleich zur Variante 1 den Vorteil der Einheitlichkeit und der Klarheit. In diesem Zusammenhang ist nebenbei zu bemerken, dass der allgemein normierte Lohnfortzahlungsanspruch nach Art. 324a des Obligationenrechts inhaltlich nicht im Gesetz geregelt ist, sondern in der Praxis davon abhängt, auf welche Skala im Anwendungs- oder Streitfall abgestellt wird, und dass dies als unbefriedigend beurteilt wird. Gemäss den Ausführungen im Begleitbericht würde der vorgeschlagene Mutterschaftsurlaub gemäss Variante 1 die finanzielle Lage eines Viertels und Variante 2 die finanzielle Lage der Hälfte der Mütter in der Schweiz verbessern.

Wie für den Mutterschaftsurlaub wird auch das Bestehen eines Anspruchs auf Lohnfortzahlung während dieser Zeit davon abhängig gemacht, ob das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist (sog. Karenzfrist). Die Begründung im Begleitbericht, dass ein Arbeitsverhältnis eine minime Dauer aufweisen sollte, um einen An-