Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/15: Revisione del Codice delle obbligazioni (congedo maternità pagato) · 121 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 88Fedlex · Rapporto sui risultati

VAA: Eine Regelung in Richtung Mutterschaftsversicherung ist hängig, obwohl diese ausgewogene Vorlage vor zwei Jahren wuchtig verworfen wurde. Wir treten dafür ein, dass die erwähnte Vorlage erneut in Beratung gezogen wird. Sie bildete nach langjährigen Erwägungen die optimal mögliche Lösung eines dringenden Anliegens. Es sind keine brauchbaren Alternativen in Sicht. Vor allem schaffte die abgelehnte Vorlage auch die Voraussetzung dazu, dass auch Mütter bezugsberechtigt geworden wären, die keiner Erwerbsarbeit nachgehen und sich voll den Kindern annehmen.

Nach der erstaunlichen Kehrtwendung des Gewerbeverbandes, der vor zwei Jahren noch zu den erbitterten Gegnern gehörte, besteht mindestens die leise Hoffnung auf eine neue konstruktive Lösung. Wie erwähnt krankt aber der sonst brauchbare Vorschlag Triponez daran, dass nur die erwerbstätigen Mütter den Versicherungsschutz erhalten sollen. Mit der Finanzierung aus EO-Geldern sind wir voll einverstanden.

VSIG: Als Dachverband der Wirtschaft, der über 4'000 Firmen - grösstenteils kleine und mittlere Unternehmen - des Import- und Grosshandels vertritt, nehmen wir wie folgt zu den geplanten Änderungen Stellung:

Nur anderthalb Jahre nach dem klaren Volksverdikt gegen eine solche Vorlage wird der Wille des Souveräns mit diesem erneuten Vorstoss, eine Mutterschaftsversicherung zu verwirklichen, die primär von der Wirtschaft bezahlt werden muss, klar missachtetet. Die VSIG ist bereit, eine OR-Revision zur Schliessung der Lohnlücke von acht Wochen nach der Geburt (z.B. gemäss Motion Spoerry) zu akzeptieren. Sie bekämpft aber alle weiter gehenden Pläne für neue Mutterschaftsleistungen, insbesondere auch die Abzweigung von Lohnersatzleistungen aus dem EO-Fonds. Wie schon im Abstimmungskampf um die Mutterschaftsversicherung bekundet, ist die VSIG bereit, die Lohnlücke von acht Wochen zu schliessen. Sie lehnt jedoch darüber hinausgehende Verpflichtungen ab.

Konkret wurden zwei Varianten in die Vernehmlassung geschickt, mittels welchen die Dauer des Lohnanspruches während der Schwangerschaft auf Stufe OR neu geregelt werden soll. Nach der einen Variante soll die Arbeitnehmerin Anspruch auf den vollen Lohn während zwölf Wochen erhalten, nach dem anderen Modell soll die Dauer des Lohnanspruches nach dem Dienstalter abgestuft werden: Die Arbeitnehmerin würde im ersten und zweiten Dienstjahr den vollen Lohn während acht Wochen erhalten, im dritten Dienstjahr während neun Wochen, im vierten Dienstjahr während zehn Wochen, im fünften und sechsten Dienstjahr während zwölf Wochen, im siebten Dienstjahr während dreizehn Wochen. Das Maximum von vierzehn Wochen würde im achten Dienstjahr erreicht.

Bei beiden Varianten soll der Arbeitnehmerin ein Anspruch von vierzehn Wochen Mutterschaftsurlaub zugestanden werden. Bei der ersten Variante soll die Lohnfortzahlungspflicht für zwölf, bei der zweiten Variante in den ersten sieben Dienstjahren für weniger als vierzehn Wochen zum Tragen kommen. Es ist vorhersehbar, dass diese Differenzen zu Forderungen führen werden, die Lohnfortzahlungspflicht für die Dauer des ganzen Mutterschaftsurlaubs vorzuschreiben.

Neben der Gefahr dieses weiteren Ausbaus sind auch die bereits ausgewiesenen Mehrkosten, die die Wirtschaft bei beiden Varianten zu tragen hätte, nicht abschliessend aufgezählt. Krankheitsbedingte Absenzen dürften nicht mehr