Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 120Fedlex · Rapporto sui risultati

Ausgleich der aus dem Medium sich ergebenden Nachteile97 durch Gew‰hrleistung von Information, beim Haust¸rgesch‰ft die Gew‰hrung einer Ñcooling-off periodì, w‰hrend der der Konsument seinen Entschluss frei von der psychischen Einwirkung des Anbieters ¸berdenken kann. Indem der VE unter Verkennung dieser grundlegenden Differenzen98 das auf Fernabsatzvertr‰ge angelegte Instrumentarium in gleicher Weise auch auf Haust¸rgesch‰fte anwendet, sind hier Unstimmigkeiten vorprogrammiert99.

Positive Voraussetzungen

Der gemeinsame Geltungsbereich der Art. 40a ff. bezieht sich unver‰ndert auf Konsumentenvertr‰ge in der bisherigen Definition100. Vorausgesetzt ist nach Art. 40a Abs. 1 OR ein Vertrag ¸ber bewegliche Sachen oder Dienstleistungen, die f¸r den persˆnlichen oder famili‰ren Gebrauch des Kunden bestimmt sind, und wenn der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit gehandelt hat. Wie bisher bleiben damit Time-Sharing-Gesch‰fte bedauerlicherweise vom Schutz ausgeschlossen101. Nicht unter den Geltungsbereich f‰llt auch das Downloading von digitalisierten Produkten wie Software, Ton-, Bild- und Textdateien. Einerseits liegt unstreitig keine bewegliche Sache vor, andererseits handelt es sich um Kauf102 und nicht um 103. Unanwendbarkeit der Art. 40a ff. ist einen Dienstleistungsvertrag sachgerecht, weil eine R¸cksendung der als Kopie bezogenen Daten sinnlos und f¸r den Anbieter nicht gew‰hrleistet ist, dass sich der Kunde den wirtschaftlichen Wert nicht trotz des Widerrufs aneignet104. Dasselbe gilt f¸r den Recherchevertrag105. Es ist deshalb ¸berfl¸ssig, das Widerrufsrecht bei (nur einigen!) digitalisierten Produkten auszuschliessen, wie es der VE in Art. 40f lit. b OR vorsieht, da diese ohnehin nicht unter die Regelung fallen. Allerdings

97

ARNOLD (Fn 78), 526.

98

Der Begleitbericht rechtfertigt in Ziff. 122 die Integration der Neuregelung ¸ber die Fernabsatzvertr‰ge in die Bestimmungen ¸ber die Haust¸rgeschafte mit dem Umstand, dass in beiden F‰llen Ñder Vertrag ausserhalb der Gesch‰ftsr‰ume des Anbieters abgeschlossen wirdì. Damit wird aber nur auf einen ‰usseren Umstand der Ungleichgewichtslage abgestellt, nicht aber auf ihre Ursache!

99

Ausf¸hrlich MEENTS (Fn 91), 147 und passim.

100

Zur synonymen Verwendung des Begriffs ÑKundeì im Sinne von ÑKonsumentì siehe WEBER-STECHER (Fn 77), 20; hingewiesen sei auf die engere Definition des Konsumentenvertrags in Art. 22 Abs. 2 GestG und Art. 120 Abs. 1 IPRG (dazu eingehend DONZALLAZ, Commentaire de la loi fÈdÈrale sur les fors en matiËre civile, Berne 2001, Art. 22 N 46 ff.).

101

HONSELL (Fn 77), 67; eingehend KOLLER-TUMLER, Der Konsumentenvertrags im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1995, 133 mNw.; kritisch WEBER-STECHER (Fn 77), 25 ff.

102

Ausf¸hrlich CICHON, Internetvertr‰ge, Diss. M¸nchen 1999, 227 ff.

103

Ebenso LORENZ, Im BGB viel Neues: Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, JuS 2000, 833, 840; a.A. Palandt/HEINRICHS (Fn 35) FernAbsG ß 3 Rn 6, 9; MEENTS (Fn 91), 221 f.

104

LORENZ (Fn 101), 840; MEENTS (Fn 91), 222; bei digitalisierten Produkten entf‰llt deshalb das Widerrufsrecht richtigerweise nach Art. 6 Abs. 3 dritter Spiegelstrich FARL.

105

WEBER, E-Commerce (Fn 12), 362; HILTY, Die Rechtsbeziehungen rund um den Informationen Highway, in: Hilty (Hrsg.), Information Highway, Bern 1996, 473 f. mNw.; MEIER-HAYOZ, Zum Informationsvermittlungsvertrag, in: FS Schluep, Z¸rich 1988, 191, 195, 202; differenzierend nach der Verarbeitungsbed¸rftigkeit der Informationen ZULAUF (Fn 28), 53 ff.; in Deutschland ist die Qualifikation der Datenbankrecherche umstritten (umfassende Nachweise bei CICHON (Fn 100), 182 ff.).