Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
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Grossteil der Dienstleistungsvertr‰ge darunter f‰llt. Dabei hat der Kunde gerade bei Dienstleistungen, die auf seine persˆnlichen Bed¸rfnisse zugeschnitten sind, ein qualifiziertes Informationsbed¸rfnis. Auch sind die Interessen des Anbieters ausreichend gewahrt: Er hat sowohl de lege lata nach Art. 40f Abs. 3 OR i.V.m. Art. 402 OR als auch nach Art. 40g Abs. 3 VE-OR einen Anspruch auf Auslagen- und Verwendungsersatz, sofern ein Widerruf nicht ohnehin nach Art. 40f lit. a VE-OR122 ausgeschlossen ist. Inwiefern das ÑResultatì der Dienstleistung noch eine Rolle spielen soll, ist schleierhaft123. Der VE ˆffnet hier geradezu groteske Schutzl¸cken: So hat z.B. der Kunde, dem an der Haust¸re eine kostspielige Hausreinigung aufgeschwatzt wird (Werkvertrag), kein Widerrufsrecht mehr. Der VE geht sogar noch weiter: Selbst wenn man diesen Fall nicht unter Art. 40a Abs. 2 lit. d VE-OR subsumieren w¸rde, so entfiele das Widerrufsrecht nach Art. 40f lit. a VE-OR, weil der Anbieter dem Kunden unter Hinweis auf die Notwendigkeit und g¸nstige Gelegenheit leicht einen ausdr¸cklichen Verzicht auf das Widerrufsrecht entlocken und sogleich mit der Arbeit beginnen wird. Art. 40f lit. a VE-OR passt deshalb f¸r Haust¸rgesch‰fte nicht und sollte ausdr¸cklich auf Fernabsatzvertr‰ge beschr‰nkt werden. Art. 40a Abs. 2 lit. d VE-OR ist ersatzlos zu streichen.
Vergleicht man den Ausschlusskatalog mit der Fernabsatz-RiL, so f‰llt auf, dass es sich dort mit Ausnahme der Bagatellgesch‰fte um eine selektive Zusammenstellung von Vertr‰gen handelt, die entweder nach Art. 3 FARL von deren Geltungsbereich oder nach Art. 6 Abs. 3 lediglich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Auch hier ¸berzeugt der VE nicht: Bei keinem der in Art. 40a Abs. 2 lit. a bis e VE-OR aufgez‰hlten F‰lle ist schl¸ssig begr¸ndbar, weshalb die Information des Konsumenten entbehrlich sein soll. Mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen, die wohl nicht zuletzt als ÑProdukt gezielter Lobbypolitikì124 vom Anwendungsbereich der Fernabsatz-RiL ausgenommen
125, sind wurden und nun Gegenstand einer eigenen Richtlinie werden sollen
daher s‰mtliche dieser Ausnahmen nach der Fernabsatz-RiL (ebenso nach ß 3 Abs. 3 des deutschen Fernabsatzgesetzes) lediglich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Daran sollte sich grunds‰tzlich auch der schweizerische Gesetzgeber orientieren, soweit sich eine Streichung von Art. 40a Abs. 2 VE-OR aufgrund der obigen Kritik nicht ohnehin aufdr‰ngt.
VIT Grunds‰tzlich zur Ablehnung des Einbezugs des Konsumentenschutzes in die Gesetzgebung betreffend den E-Commerce, vgl. oben Ziffer 1 Punkt 2.
Es ist fraglich, ob die Gleichstellung von Fernabsatzvertr‰gen und Haust¸rgesch‰ften gerechtfertigt ist. Beim Fernabsatz, jedenfalls im Internet, ist die Verkaufssituation weder bez¸glich der Ergreifung der Initiative zum Vertragsabschluss (es fehlt insbesondere der ‹berrumpelungseffekt), noch die Mˆglichkeit zur Aus¸bung von Druck auf den K‰ufer mit den Haust¸rgesch‰ften auch nur entfernt vergleichbar. Das Bed¸rfnis einer Ñcooling-off phaseì, welche mit dem Widerrufsrecht im Sinne von Art. 40a ff. OR dem Konsumenten
122 Diese Bestimmung passt allerdings f¸r Haust¸rgesch‰fte nicht, siehe unten III.5.b. 123 Unklar hierzu auch der Begleitbericht Ziff. 210.05. 124 MICKLITZ (Fn 112), 878. 125 Richtlinie ¸ber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, KOM (1999) 385 endg.