Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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gegeben werden soll, ist f¸r Vertragsabschl¸sse im Internet daher nicht gegeben.

Bez¸glich des Ausnahmekatalogs von Absatz 2 ist in lit. a eine Erhˆhung des Mindestbetrages von CHF 100 auf mindestens CHF 500 erforderlich; dies insbesondere im Hinblick auf die kostentr‰chtigen Umtriebe, welche mit dem Widerrufsrecht verbunden sind, und sich daher f¸r Vertr‰ge mit einem geringeren Wert nicht rechtfertigen lassen.

Der Ausnahmekatalog ist ferner zu erg‰nzen um G¸ter, deren Preise rasch ‰ndern, da anderenfalls das dem Konsumenten einger‰umte Widerrufsrecht diesem die Mˆglichkeit gibt, auf Kosten des Lieferanten zu spekulieren. Hierzu besteht jedoch unter dem Gesichtspunkt des Konsumentenschutzes weder ein Bed¸rfnis noch eine Rechtfertigung.

VSWWir regen an, den Geltungsbereich der Konsumentenschutzbestimmungen der

Art. 40 a bis 40 h E-OR auf Vertr‰ge einzuschr‰nken, die f¸r Konsumenten tats‰chlich eine sp¸rbare Belastung darstellen. Dies kˆnnte getan werden, indem Vertr‰ge, bei denen die Leistung des Kunden neu Fr. 200.ónicht ¸bersteigt, nicht in den Geltungsbereich der Haust¸rgesch‰fte und Fernabsatzvertr‰ge fallen.

321.06 Art. 40b

Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate

acsi cpv 2

Proponiamo che questo capoverso venga stralciato. Riteniamo che anche i contratti firmati a uno stand di un mercato o di una fiera debbano poter essere revocati. Si tratta in effetti di situazioni particolari in cui il consumatore rischia di subire pressioni analoghe a quelle cui Ë sottoposto in caso di vendita a domicilio.

kf Wir opponieren generell der Gleichstellung von Haust¸rgesch‰ften mit Fern-

absatzvertr‰gen. Diese Vertragsarten unterscheiden sich in wesentlichen Punkten. Der Fernabsatzvertrag geht auf einen vˆllig freien Willensentscheid des Kunden zur¸ck, ein Gesch‰ft t‰tigen zu wollen. Er wird nicht unerwartet Ѹberfallenì. Zudem fehlt die kˆrperliche N‰he eines dr‰ngelnden Verk‰ufers. Im Fernabsatz ist der Verk‰ufer oder Dienstleister nur Ñgraphischì oder quasi Ñvirtuellì vorhanden und dr‰ngt nicht auf einen Vertragsabschluss, daf¸r fehlt dem K‰ufer die Mˆglichkeit, die Qualit‰t der Produkte zu beurteilen.

Die Einf¸hrung des Wortes ÑHaust¸rgesch‰fteì ist absurd. Der Begriff war schon bisher als Marginale willk¸rlich. Wenn Angebote an Arbeitspl‰tzen oder in ˆffentlichen Verkehrsmitteln gemacht werden, versteht darunter kein Mensch ein ÑHaust¸rgesch‰ftì. Der bisherige Artikel war da viel logischer, indem gar nicht versucht wurde, diese Vertr‰ge unter einen Titel zu stellen. Falls dennoch ein gemeinsamer Titel gew¸nscht wird, k‰men z.B. in Frage: Ñunerw¸nschte Vertr‰geì oder Ñunverlangte Vertr‰geì. Hingegen ist die Ausnahme von Abs. 2 angesichts der gelegentlich marktschreierischen Angebote an Messen und M‰rkten nicht unbedingt zum Schutz des Konsumenten.

Absatz 2 streichen. Stattdessen neuer Abs. 1d: an Messen und M‰rkten.