Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 132Fedlex · Rapporto sui risultati
Vom Geltungsbereich werden drei Sachverhalte ausgenommen. Dabei verdient Abs. 2 lit. b (Vertr‰ge unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierte Gesch‰ftsr‰ume) ein besonderes Augenmerk.
Was ist unter "Automat" bzw. "Warenautomat" zu verstehen und was unter "automatisierten Gesch‰ftsr‰umen"? - Fernabsatzvertr‰ge, bei denen der Anbieter nicht menschlich gezielt, sondern computergesteuert kommuniziert (es wird kein individueller Dialog gef¸hrt), w¸rden nach dem heutigen Sprachgebrauch ganz generell unter diese Ausnahme fallen; m.a.W. fallen sogenannte "virtuelle Gesch‰ftsstellen" von Banken unter den Begriff "automatisierte Gesch‰ftsr‰ume". Sollte dem nicht so sein, w‰re hier eine Pr‰zisierung bzw. Erl‰uterung in der Botschaft zwingend erforderlich.
Mit "Warenautomat" kˆnnen diejenigen Automaten nicht erfasst werden, die Dienstleistungen erbringen, was korrigiert werden muss, es sei denn, f¸r sie sei der Begriff "automatisierte Gesch‰ftsr‰ume" eingef¸hrt worden (vgl. aber obige Ausf¸hrungen).
Nicht minder unklar ist die Ausnahme in lit. c: Was heisst hier "ˆffentliches Telefon"? Was versteht man unter "Vertr‰ge mit Betreibern von Fernmeldeanlagen.
Zudem m¸sste in Anlehnung an die EU Richtlinie der Ausnahmekatalog um weitere Sachverhalte erg‰nzt werden (z.B. um Vertr‰ge ¸ber geringwertige G¸ter des t‰glichen Bedarfes - vgl. dazu die obigen kritischen Bemerkungen zur betraglichen Ausnahmeregelung).
Schlussfolgerung: Eine Korrektur dieser Bestimmung sowie eine Erl‰uterung in der Botschaft scheinen uns vorliegend unumg‰nglich.
SGV Es gibt keinen Grund hier nebst den ˆffentlichen Telefonen nicht auch andere Dienstleistungsautomaten, wie zum Beispiel die Billetautomaten von Verkehrsbetrieben, von dem Schutzbed¸rfnis auszunehmen. Die diesbez¸gliche Unterscheidung zwischen der physischen Abwicklung am Schalter und der automatisierten Abwicklung an der elektronischen Verkaufsstelle muss als willk¸rlich bezeichnet werden. Es sind daher alle Vertr‰ge, welche ¸ber Automaten abgeschlossen werden, von den Bestimmungen der Fernabsatzvertr‰ge auszunehmen, da diese als solche standortgebunden und nicht den Fernkommunikationsmittel zugeordnet werden kˆnnen.
SHV Siehe Ziff. 311 / Voir ch. 311 / Vedi n. 311
Die Definitionselemente der Fernabsatzvertr‰ge haben wir schon oben als zu ungenau und weitreichend bem‰ngelt. Gem‰ss Begleitbericht orientieren sie sich an der EU-Richtlinie. Wir begr¸ssen in diesem Zusammenhang die einfachere Fassung der Vorlage, ist doch Art. 1 der Richtlinie mit seinem Verweis auf eine "beispielhafte Liste im Anhang" zu umst‰ndlich und anfechtbarer. Wir sind trotzdem der Ansicht, dass eine Beschr‰nkung der Anwendung auf Vertr‰ge unter Abwesenden (Art. 5 OR) weniger berechtigte Konsumentenschutzanliegen tangieren w¸rde, als ein Einschluss Unsicherheit in Abgrenzungsfragen bei heute unproblematischen Gesch‰ften mit sich bringen w¸rde.
Eventualiter kˆnnte die Definition Vertr‰ge unter Anwesenden nur dann erfassen, wenn die Initiative zum Vertragsabschluss (¸ber das letztlich eingesetzte Fernmedium) vom Anbieter ausgeht.