Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 159Fedlex · Rapporto sui risultati
der Lauterkeitskommission. Die Botschaft weist zwar darauf hin, dass der Kunde, falls das gelieferte Gut nicht dem vertraglich versprochenen Gut entspreche, die Rechte aus nicht gehˆriger Vertragserf¸llung geltend machen oder sich auf das Bestehen eines Mangels berufen kˆnne (Begleitender Bericht S. 18 oben). Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Rechtsbehelfe im t‰glichen Gesch‰ftsverkehr wenig taugen; gerade deshalb soll ja ¸berhaupt auch das Widerrufsrecht eingef¸hrt werden. Zudem werden dem Kunden mit dem vorzeitigen Fristenlauf alle Mˆglichkeiten genommen, um sich gegen eine versp‰tete Vertragserf¸llung zu wehren. Falls die versprochene Lieferfrist 50 Tage statt nur 10 Tage betr‰gt, werden die meisten Kunden M¸he haben, einen Schaden zu beweisen und geltend zu machen. Demgegen¸ber w‰re es bedeutend einfacher, bei Lieferversp‰tungen vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sei es schon vor Ausf¸hrung der versp‰teten Lieferung, oder auch erst innert 7 Tagen danach. Es ist nicht einzusehen, warum die Lˆsung gem‰ss EU-Richtlinie (Art. 6 Ziff. 1 Abs. 2 erster Spiegelstrich) ¸ber das Ziel hinaus schiessen w¸rde (vgl. Begleitbericht S. 16 oben).
SWICO Das Widerrufsrecht ist angesichts der unterschiedlichen Situation gegen¸ber dem Haust¸rgesch‰ft sowie der eingangs erw‰hnten stattfindenden Tendenz zur Verst‰rkung der Nachfragermacht u.E. nicht notwendig.
Sollte das Widerrufsrecht aus politischen Gr¸nden dennoch eingef¸hrt werden, sind u.E. jedenfalls die folgenden ƒnderungen vorzunehmen:
Abs. 2 lit. b darf nicht auf die Kenntnisnahme abstellen, sondern allein auf den Zugang in der vom Verbraucher angegebenen Mailbox. Wird die entsprechende Information vom Verbraucher nicht abgerufen oder stellt er eine Mailbox zur Verf¸gung, welche einen Overflow von Nachrichten verhindert (typischerweise bei Gratis-Mailboxen) darf dies nicht zum Nachteil des Anbieters gereichen. Zudem darf auch die Beweislast f¸r den Empfang keinesfalls beim Anbieter liegen. Auch hier sollten unbedingt die bew‰hrten Regeln aus der Praxis von EDI (wie sie auch von der UNCITRAL geregelt werden) ber¸cksichtigt werden.
Auf jeden Fall ist die Zugangsregelung in Abs. 2 wie Abs. 4 gleich zu handhaben.
Was unseres Erachtens zus‰tzlich aufgenommen werden muss, ist eine Maximallimite f¸r die Geltendmachung des Widerrufsrechtes im Falle nichtgehˆriger oder nichtbeweisbarer Mitteilung der Widerrufsfrist. Diese Limite f¸r die Geltendmachung des Widerrufsrechtes sollte sp‰testens mit Lieferung der Ware oder des Vertragsabschlusses f¸r Dienstleistungen beginnen und 30 Tage nicht ¸berschreiten.
Dass der Beweis der Kenntnisnahme dem Anbieter obliegt, ist vˆllig praxisfremd. Es muss hier davon ausgegangen werden, dass es reicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Kunde von den Angaben nach Art. 40d hat Kenntnis nehmen kˆnnen. Im traditionellen Fernabsatz w¸rde der jetzige Entwurf praktisch den Versand mittels Lettre Signature verlangen und im Bereich des kommenden M-Commerce kann diese Bestimmung ebenfalls nicht sinnvoll umgesetzt werden. (Es sei denn, diese Angaben kˆnnen wie vorg‰ngig erw‰hnt, zum Voraus g¸ltig in einer Rahmenvereinbarung oder sonstigen vertraglichen Kundenbeziehung geregelt werden.)