Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 158Fedlex · Rapporto sui risultati

SICTA Art. 40e Abs. 2 OR: Die Terminologie ist unbefriedigend. Was heisst "einen Vertrag beantragen". Zudem d¸rfte es unpraktisch sein, wenn kumulativ sowohl der Vertragsschluss wie auch die Kenntnis von den Informationen f¸r den Beginn des Fristenlaufes notwendig sind. Fristen m¸ssen von den Parteien ohne lange Diskussionen berechnet werden kˆnnen.

Art. 40e Abs. 3 OR: Diese Beweisregel ergibt sich aus Art. 8 ZGB.

Art. 40e Abs. 4 OR: Diese Bestimmung verl‰ngert die Widerrufsfrist, ist unnˆtig und bringt dem Anbieter wenig Gesch‰ftsklarheit. Der Widerruf entspricht einer K¸ndigung. Solche sind in unserm Recht grunds‰tzlich empfangsbed¸rftige Mitteilungen. Es geht nicht an, die Dauer der ‹bermittlung den Anbietern anzulasten. Wenn Anbieter deswegen die Lieferfristen verl‰ngern, haben die Kunden wenig davon.

SMU Den Kunden vor ‹bereilung zu sch¸tzen, ist ein langj‰hriges Anliegen gewisser Konsumentenschutzkreise. Die Frage stellt sich jedoch, ob das Widerrufsrecht des Kunden hier wirklich ein taugliches Mittel darstellt. Erfahrungen in unseren Branchen zeigen, dass in der Praxis teils grosse Verwirrung dar¸ber herrscht, bei welchen Vertragsarten dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht und, falls es ein solches gibt, innert welcher Frist dieses ausge¸bt werden kann oder muss. Zudem stellen wir fest, dass die Kunden im Falle eines Widerrufsrechts h‰ufig Vertr‰ge abschliessen, ohne sich die eingegangenen Verpflichtungen genau ¸berlegt zu haben, weil sie den Vertrag ja annullieren kˆnnen, wovon dann auch oft Gebrauch gemacht wird.

Derartige Leerl‰ufe kosten die Unternehmer Zeit und Geld und sollten von der Gesetzgebung her nicht noch gefˆrdert werden. Wir sind der Ansicht, dass der Gesetzgeber den Konsumenten nicht noch vor seiner eigenen Verpflichtung, Vertragsverhandlungen in Treu und Glauben zu f¸hren, befreien sollte.

Diese ‹berlegungen lassen eigentlich nur die Forderung auf ersatzlose Streichung von Art. 40e zu. Wir glauben aber, dass damit weder den Konsumenten, noch den Betrieben gedient w‰re, da Missbrauch nicht auszuschliessen ist. Demzufolge scheint es uns wichtig, den Art. 40e im Sinne einer Abfederung zu erg‰nzen. Dazu kommt, dass das Widerrufsrecht f¸r den Kunden klare Nachteile aufweisen kann, denn f¸r den Fall, dass er nicht auf sein Widerrufsrecht verzichtet, wird er die zu erwerbende Dienstleistung oder das gew¸nschte Gut wahrscheinlich erst nach Ablauf der siebent‰gigen Widerrufsfrist in Gebrauch nehmen kˆnnen. Wenn er dies nicht w¸nscht, weil er sich den abgeschlossenen Vertrag reiflich ¸berlegt hat, soll er unserer Meinung nach als m¸ndiger Konsument selber entscheiden kˆnnen, auf das Widerrufsrecht zu verzichten, wobei dieser Verzicht allenfalls an strengere Gesch‰ftsbedingungen (die speziell hervorzuheben sind) zu kn¸pfen.

Wir fordern deshalb, dass der Kunde auf sein Widerrufsrecht verzichten kann und stellen den Antrag, den genannten Artikel um folgenden neuen Absatz zu erweitern:

Antrag: neu (3) Der Kunde kann den Verzicht auf sein Widerrufsrecht auf Papier oder in elektronischer Form erkl‰ren.

SW Art. 40e Abs. 2 E OR Im Unterschied zum EU-Recht soll in der Schweiz die Widerrufsfrist schon zu laufen beginnen, sobald der Anbieter seiner Informationspflicht nachgekommen ist, d.h. unter Umst‰nden schon vor der Auslieferung der bestellten Waren. Diese Regelung widerspricht Grundsatz Nr. 4.3