Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 157Fedlex · Rapporto sui risultati
preuve du moment o˘ l'acquÈreur a reÁu les informations prÈvues ‡ l'article 40d CO incombe au fournisseur". Si l'Èquilibre ainsi trouvÈ paraÓt adÈquat, il reste que la preuve concrËte de la rÈception des informations par l'acquÈreur sera techniquement difficile (au contraire de celle de l'envoi), dans la mesure o˘ le moment prÈcis de la rÈception d'informations Èlectroniques (par exemple dans un systËme de messagerie) Èchappe au contrÙle de l'expÈditeur, lequel n'aura d'autre solution que de demander systÈmatiquement un accusÈ de rÈception Èlectronique, pourtant inapte ‡ apporter la preuve recherchÈe si l'adresse Èlectronique indiquÈe par l'acquÈreur n'est pas personnelle et individualisÈe (par exemple, webmaster@, info@, geneva@, etcÖ).
SBV Im Bericht l‰sst sich keine Antwort finden, wie die Worte ÑKenntnis erhalten hatì zu interpretieren sind. Es geht unseres Erachtens nicht an, dass vorausgesetzt wird, dass der Konsument von den Informationen tats‰chlich Kenntnis genommen hat; ein derartiger Beweis w‰re in vielen F‰llen kaum zu erbringen. Vielmehr muss es gen¸gen, dass die Informationen dem Konsumenten zur Verf¸- gung standen. Will man einen Schritt weiter gehen, m¸sste der Zugang gen¸- gen (im Machtbereich des Konsumenten liegen - Zugangsprinzip) womit er unbestreitbar auch die Mˆglichkeit erhalten hat, von den Informationen Kenntnis zu nehmen.
Die Regelung, wonach der Konsument von den Informationen Kenntnis erhalten haben m¸sse, ist, namentlich auch unter beweisrechtlichen ‹berlegungen, im Fernabsatz ‰usserst fragw¸rdig. Denn die Beweislast hierzu tr‰gt der Anbieter, was zur Folge hat, dass die Lieferung der Informationen in qualifizierter ‹bermittlungs-Form zu erfolgen hat, andernfalls er den Beweis nicht erbringen kann. Auch d¸rfte dies die Schnelligkeit des Elektronischen Gesch‰ftsverkehrs l‰hmen. - Konsequenz der Beweislastverteilung in Verbindung mit der Voraussetzung der Kenntnisnahme: Es w¸rde dazu f¸hren, dass der unredliche Konsument die Frist zum Widerruf beliebig ausdehnen kˆnnte.
Im Zusammenhang mit der vorerw‰hnten Problematik der Voraussetzung des Erhaltes der Informationen zeigt sich das erw‰hnte Bed¸rfnis, weitere Bestimmungen des Obligationenrechts f¸r den Elektronischen Gesch‰ftsverkehr zu revidieren (so der Annahmeverzug): Was, wenn der Konsument sich gewollt oder ungewollt weigert, die ihm elektronisch zugestellten Informationen entgegen zu nehmen (sei es, weil er abwesend ist, sein Computer oder die Software Stˆrungen aufweist oder er sich bei der Mail-Box nicht einw‰hlt bzw. nicht mehr einw‰hlen kann; etc.)? Gibt es hier tats‰chlich eine Rechtfertigung, die Frist nicht beginnen zu lassen?
Schlussfolgerung: Auch wenn sich diese Regelung weitgehend mit der bisherigen Rechtslage im Haust¸rgesch‰ft deckt, sollten die obenerw‰hnten Korrekturen mindestens hinsichtlich des Fernabsatzes vorgenommen werden.
SGV Die praktische Problemstellung zeigt sich in Abs. 2 lit. b, wonach die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, sobald der Kunde von den Angaben nach Art. 40d Kenntnis erhalten hat. Gerade im elektronischen Gesch‰ftsverkehr wird es dem Anbieter nur schwer gelingen, den Zugang dieser Angaben an den Kunden zu beweisen. Daraus ist zu schliessen, dass der Kunde diese relative Frist beliebig ausdehnen kann. Mindestens w‰re noch eine absolute Fristsetzung zu definieren. Auch hier ist die Gleichsetzung mit dem Haust¸rgesch‰ft nicht opportun.