Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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gehandelt hat, getroffen wurde und der Vertrag eine neue bewegliche Sache zum Gegenstand hat, die f¸r den persˆnlichen oder famili‰ren Gebrauch des K‰ufers bestimmt ist.

Subeventualiter: Wir beantragen subeventualiter, dass die Parteien die Gew‰hrleistungsfrist f¸r gebrauchte G¸ter analog von Art. 7 Abs. 1 der ÑRichtlinie 1999/44/EG des europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg¸terkaufs und der Garantien f¸r Verbrauchsg¸terì vertraglich von 2 auf 1 Jahr beschr‰nken kˆnnen. Diese Beschr‰nkung ist z.B. auch in Deutschland und ÷sterreich, die zu unseren grˆssten Handelspartnern z‰hlen, zul‰ssig. Aus den genannten Gr¸nden schlagen wir folgende Anpassung vor:

Antrag: lit. b: die Vereinbarung anl‰sslich ..., ..., getroffen wurde und der Vertrag eine neue bewegliche Sache zum Gegenstand hat, ... bestimmt ist.

neu lit. c: die Vereinbarung ¸ber die Gew‰hrleistungsfrist von weniger als einem Jahr anl‰sslich eines Vertrages zwischen einem Verk‰ufer, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit gehandelt hat, getroffen wurde und der Vertrag eine gebrauchte bewegliche Sache zum Gegenstand hat, die f¸r den persˆnlichen oder famili‰ren Gebrauch des K‰ufers bestimmt ist.

SVV Antrag:

Eine Vereinbarung ¸ber Aufhebung oder Beschr‰nkung der Gew‰hrspflicht ist ung¸ltig, wenn:

der Verk‰ufer dem K‰ufer die Gew‰hrsm‰ngel arglistig verschwiegen hat;

die Vereinbarung anl‰sslich eines im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrags zwischen einem Verk‰ufer, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit gehandelt hat, getroffen wurde und der Vertrag eine bewegliche Sache zum Gegenstand hat, die f¸r den persˆnlichen oder famili‰ren Gebrauch des K‰ufers bestimmt ist.

Begr¸ndung: Gem‰ss Entwurf wird neu die Wegbedingung der Gew‰hrleistung im kommerziellen Gesch‰ftsbereich in Konsumentenvertr‰gen f¸r ung¸ltig erkl‰rt. Begr¸ndet wird diese ƒnderung mit einer Anpassung an das Verbraucherrecht der EU. Aus der Optik des Konsumschutzes ist ein solches Verbot der Freizeichnung durchaus diskussionsw¸rdig. Wie wir bereits verschiedentlich festgehalten haben, verwehren wir uns aber einer generellen Revision des Kaufrechts unter dem Titel des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs. Mit einer Beschr‰nkung des Verbots auf Fernabsatzvertr‰ge wird der elektronische Gesch‰ftsverkehr erfasst. In diesem Bereich rechtfertigt sich auch eine besondere Regelung f¸r die Freizeichnung am ehesten. Wir beantragen deshalb eine entsprechende Begrenzung auf Vertr‰ge die im Fernabsatz abgeschlossen worden sind.

Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Beschr‰nkung der Freizeichnung auf Konsumentenvertr‰ge. Damit geht der Verk‰ufer seiner Regressrechte verlustig, wenn sein Lieferant die Gew‰hrleistungsanspr¸che vertraglich wegbedungen hat. Gerade in Anbetracht der neu angestrebten Regelung in Art. 197 Abs. 3 VE-OR kann es nicht sein, dass der Anbieter einerseits f¸r ˆffentlich zugesicherte ƒusserungen des Herstellers einzustehen hat, auf diesen dann aber nicht zur¸ckgreifen kann, wenn sie sich als falsch erweist. Die Einschr‰n-