Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 204Fedlex · Rapporto sui risultati
Privaten die Mˆglichkeit offen stehen, die Gew‰hrleistung vertraglich auf ein realistisches Mass zu begrenzen. Sollen unsere Mitglieder in Zukunft nur noch Vermittler f¸r private Occasionsverk‰ufe sein? Dies w¸rde eine gravierende Verschlechterung der Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge mit sich bringen, denn Occasionsfahrzeuge wurden bisher vom Fachhandel nach bestem Wissen und Gewissen in Stand gestellt und zwar so, dass zudem eine nach menschlichem und technischem Ermessen vern¸nftige Garantiedauer angeboten werden konnte. F¸r zwei Jahre kann wohl kaum eine Gew‰hrleistung f¸r ein Occasionsfahrzeug gew‰hrt werden, ohne dass ein immenser Wartungsaufwand betrieben wird, der die Verkaufspreise in die Hˆhe von Neufahrzeugen katapultiert.
Wenn schon etwas ge‰ndert werden soll, w‰re es realistischer, eine neue Vorschrift zu erlassen, die zwingend vorschreibt, dass Gew‰hrleistungsbeschr‰nkungen klar und deutlich vorzunehmen sind.
SGV Ebenfalls in diesem Punkt geht es rein nur um Konsumentenschutz. Die Wegbedingung der Gew‰hrleistung steht mit dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr in keinem zwingenden Zusammenhang. Der SGV setzt sich einem generellen Verbot einer Beschr‰nkung der Gew‰hrleistung mit Nachdruck entgegen. Dies u.a. auch, weil die Bestimmung geradezu geeignet ist, den Occasionsmarkt in den deutlich unsichereren Bereich des privaten Handels zu verdr‰ngen.
SHV Aus grunds‰tzlichen Erw‰gungen sind wir dagegen, den Konsumenten zu bevormunden. Ein genereller Ausschluss der Mˆglichkeit, vertraglich die Gew‰hrleistungspflichten einzuschr‰nken, wie es Art. 199 lit. b vorsieht, lehnen wir ab. So kann es zum Beispiel im Gebrauchtwarengesch‰ft durchaus w¸nschenswert sein, die Gew‰hrleistungspflichten anders zu vereinbaren, als es das Gesetz vorsieht. Eventualiter kˆnnte auch hier mit einer weniger weitreichenden, konkreteren Bestimmung oder erschwerten Formvorschriften f¸r die Beschr‰nkung der Gew‰hrleistung den wirklich berechtigten Schutzinteressen der Kosumenten gedient werden.
SICTA Art. 199 Bst. b OR: Auch diese Bestimmung geht viel zu weit. In dieser umfassenden Form jede Haftungseingrenzung im Konsumgesch‰ft auszuschliessen, kˆnnte schwerwiegende Folgen haben und die Produkte unnˆtig verteuern. Zu bedenken ist beispielsweise, dass auch f¸r Hilfspersonen (Erf¸llungsgehilfen) keine Haftungseingrenzung mehr mˆglich w‰re. Insbesondere bei internationaler Beschaffung w‰ren die Folgen un¸bersehbar.
Die Bestimmung geht ¸brigens weit ¸ber die Europ‰ische Verbrauchsg¸ter-Richtlinie 1999/44/EG hinaus (insbesondere Art. 7). Eine Beschr‰nkung von Haftungseingrenzungen w‰re lediglich im "europ‰ischen Mass" diskutabel.
SMBK Bisher galt der Grundsatz "pacta sunt servandaì und das Obligationenrecht enthielt weitestgehend dispositives Recht. Der neue Artikel w¸rde vor allem Branchen mit Occasionsger‰ten (Autos, Lastwagen, K¸hlvitrinen und dergleichen) verunmˆglichen, beim Verkauf von Occasionsfahrzeugen bzw. -ger‰ten, eine realistische Gew‰hrleistungsgrenze zu vereinbaren. Gem‰ss dem neuen Art. 210 m¸sste auf Occasionen neu eine Garantiefrist von zwei Jahren gew‰hrt werden. Bei der Auto- und Zweiradbranche wohl ein Ding der Unmˆglichkeit, wenn nicht die Verkaufspreise entsprechend massiv angehoben werden, was kaum realistisch sein d¸rfte. Mit dem Artikel 199 werden bisherige, in der Praxis gut