Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 205Fedlex · Rapporto sui risultati

eingespielte, realistische Garantiebegrenzungen (z.B. im Autohandel eine k¸rzere Garantiedauer oder eine bestimmte Kilometerleistung) f¸r Garagen verunmˆglicht und nur noch Privaten die Mˆglichkeit offen stehen, die Gew‰hrleistung vertraglich auf ein realistisches Mass zu begrenzen. Sollen unsere Mitglieder ihre Last- und Lieferwagen oder K¸hlger‰te insk¸nftig nur bei sog. Privatpersonen erstehen kˆnnen, die die Garantie reduzieren d¸rfen im Gegensatz zu den Garagen und Fachh‰ndlern, die angesichts der Risiken viel hˆhere Preise verlangen m¸ssten?

SMU Wir sind der Meinung, dass der in lit. b vorgenommene Ausschluss der Aufhebung oder Beschr‰nkung der Gew‰hrleistungspflicht sehr gef‰hrlich ist und daher zu streichen ist. W¸rde man ihn nicht weglassen, h‰tte dies sowohl f¸r das Gewerbe als auch f¸r den Konsumenten zur Folge, dass sich vor allem der Occasionsmarkt zunehmends ¸ber Private anstelle des Fachhandels abwickelt.

Diese Verlagerung wirkt sich negativ auf die Fahrzeugsicherheit aus und kann deshalb weder im Sinne des Gesetzgebers, noch im Sinne des Konsumenten sein und braucht nicht n‰her erl‰utert zu werden.

Dass die Verlagerung stattfindet begr¸ndet sich in der Tatsache, dass beim Verkauf durch eine Privatperson die Gew‰hrleistungspflicht wie bis heute eingeschr‰nkt oder gar ausgeschlossen werden kann und somit der Kaufpreis tiefer ausf‰llt, als wenn der gewerbliche Verk‰ufer, wie dies im Entwurf vorgesehen ist, w‰hrend zwei Jahren f¸r allf‰llige M‰ngel einzustehen hat.

Kommt hinzu, das der K‰ufer unseres Erachtens den Entscheid, ob er f¸r eine ÑGarantieì etwas bezahlen will, oder ob er das Risiko eines Mangels selber tragen mˆchte, allein f‰llen. (Eine Beschr‰nkung der Gew‰hrleistung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels ist ja ohnehin ung¸ltig.)

Aus den erw‰hnten Gr¸nden schlagen wir nachfolgende Streichung vor:

Antrag: lit. b ersatzlos streichen.

Eventualiter: Wir stellen den Eventualantrag, dass die Gew‰hrleistungspflicht zumindest f¸r gebrauchte G¸ter im gegenseitigen Einverst‰ndnis der Vertragsparteien eingeschr‰nkt oder ganz ausgeschlossen werden darf. Dies aus folgenden Gr¸nden:

Bei Occasionen handelt es sich um Unikate, die im allgemeinen nicht ersetzbar sind. Deshalb hat der Verbraucher bei diesen G¸tern in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung.

Weiter muss sich eine l‰ngere Gew‰hrleistungsfrist bekanntlich unmittelbar in einem hˆheren Kaufpreis niederschlagen. Es sind jedoch sehr wohl F‰lle denkbar, in denen der K‰ufer gern eine k¸rzere Gew‰hrleistungsfrist in Kauf nimmt, wenn er daf¸r einen tieferen Kaufpreis bezahlen muss. Dieser Entscheid hat beim K‰ufer zu liegen.

‹berdies h‰tte die Beibehaltung der zweij‰hrigen Gew‰hrleistungspflicht f¸r gebrauchte G¸ter eine in Anbetracht der Sicherheit unerw¸nschte Verlagerung der Occasionsverk‰ufe vom Fachhandel hin zum privaten Handel zur Folge (vgl. hierzu auch die oben gemachten Ausf¸hrungen), die es zu vermeiden gilt. Deshalb schlagen wir vor, lit. b wie folgt zu ‰ndern:

Antrag: lit. b: die Vereinbarung anl‰sslich eines Vertrages zwischen einem Verk‰ufer, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit