Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 24Fedlex · Rapporto sui risultati
leur dÈlai de prescription), ainsi qu'‡ la modification de la loi sur la concurrence dÈloyale (pour plus de transparence dans les affaires conclues par la voie Èlectronique).
On observe en effet depuis trop longtemps un bon nombre d'abus de fournisseurs malhonnÍtes et dÈsireux d'exploiter ‡ leur profit le vide juridique existant. Il est donc important de mettre rapidement sur pied une loi prÈvoyant une protection efficace des consommateurs.
En outre, le systËme proposÈ nous paraÓt particuliËrement logique et efficace dËs lors que les normes prÈvues seront complÈmentaires. En effet, la transparence qui sera possible du fait de la modification de la loi fÈdÈrale sur la concurrence dÈloyale protÈgera le consommateur en lui donnant les moyens d'exercer son droit de rÈvocation prÈvu par le code des obligations.
Notre FÈdÈration relËve que le projet de loi sur le commerce Èlectronique n'entraÓne pas de co˚ts supplÈmentaires pour l'Èconomie nationale et qu'il a pour effet de prÈserver le marchÈ suisse. AdoptÈe, cette loi aura un impact certain sur les pratiques commerciales douteuses, comme le dumping dÈj‡ pratiquÈ par certains fournisseurs Ètrangers.
Kammer: Wir schliessen uns der Meinung an, dass auch in die schweizerische Gesetzgebung Bestimmungen ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr aufzunehmen sind. Der von uns vertretene Berufsstand hat diesbez¸glich jedoch keine besonderen Bed¸rfnisse, so dass wir von einer detaillierten Stellungnahme absehen.
Wir erlauben uns jedoch eine Bemerkung grunds‰tzlicher Art: Einzelne der vorgeschlagenen Gesetzes‰nderungen gehen wesentlich ¸ber das hinaus, was zur Abdeckung bzw. Kl‰rung von Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr notwendig ist. Es handelt sich verschiedentlich um Bestimmungen, welche den Konsumentenschutz allgemein betreffen. Wir sind der Meinung, dass letztere Anliegen nicht unter dem Titel "Bundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr" behandelt werden d¸rfen. Als Lˆsung w¸rde sich unseres Erachtens anbieten, die ƒnderungen in den OR-Artikeln 4, 6a und 7 zusammen mit dem Bundesgesetz ¸ber die elektronische Signatur zu behandeln. Die ƒnderungen im Zusammenhang mit dem Konsumentenschutz kˆnnten dann in eine Vorlage gefasst werden, welche klar auf die Art des materiellen Inhalts hinweist.
kf Das Konsumentenforum kf unterst¸tzt eine rasche Einf¸hrung des Gesetzes, damit den Konsumenten die Teilnahme am elektronischen Gesch‰ftsverkehr ohne Benachteiligung mˆglich wird.
Wir teilen die Meinung, dass mˆglichst ‹bereinstimmung mit der EU angestrebt werden soll, aber nicht um jeden Preis. Offensichtliche ‹bertreibungen der EU m¸ssen wir nicht mitmachen, wenn sie dazu f¸hren, dass der Markt mehr geknebelt als liberalisiert wird. Kleine Anbieter vom Markt gedr‰ngt werden und dem Konsumenten die Wahlfreiheit genommen wird.
Im Entwurf werden nicht nur die Erfordernisse des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs ber¸cksichtigt. Vielmehr wird ñ quasi unbemerkt ñ auch vieles ge‰ndert, was durchaus zu Recht als nicht mehr zeitgem‰ss erscheint. Nur sollten solche ƒnderungen auch als solche gekennzeichnet werden. Es ist nicht redlich, wenn diese ƒnderungen in die Vorlage geschmuggelt werden, ohne dass dar¸ber eine vertiefte Diskussion stattgefunden hat.