Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 27Fedlex · Rapporto sui risultati

Der elektronische Handel ist international und somit in besonderem Masse auf international harmonisierte Lˆsungen angewiesen. Obwohl die EU-Richtlinien im E-Commerce auf eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zielen, orientiert sich der obgenannte Gesetzesentwurf ìan den einschl‰gigen europ‰ischen Richtlinienî jedoch nur ìsoweit diese f¸r das Vertragsrecht von Bedeutung sindî (‹bersicht des Begleitberichts, S. 4). Weil einige Lˆsungen des europ‰ischen Rechts ìnicht zu ¸berzeugen vermˆgenî (Begleitbericht, S. 31-32), ist der schweizerische Gesetzesentwurf zum Teil weniger umfassend als die EU-Regelung, zum Teil geht er weiter oder weicht von dieser klar ab. Dieses Nebeneinander von unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen auf den Ziel-M‰rkten des Waren- oder Dienstanbieters schafft zus‰tzliche Hemmnisse statt sie abzubauen, behindert oder erschwert einen Webauftritt (technische Probleme beim Aufbau des Webauftrittes z.B. wegen unterschiedlich festgelegtem Beginn der Widerrufsfrist in der EU und in der Schweiz) und verursacht Zusatzkosten. Die Gesetzgebungsarbeit ist auch eine wirtschaftliche Aufgabe. Durch den Erlass von neuen Gesetzen bzw. ƒnderung bestehender Gesetze auf EU-Ebene und / oder in der Schweiz wird u.E. heutzutage in einem wichtigen Umfeld dem Aspekt der Gesamtwirtschaftlichkeit zu wenig Rechnung getragen.

Der Begriff des Konsumentenvertrages wird in der schweizerischen Gesetzgebung aufgrund inkoh‰renter Rechtsquellen verschieden definiert mit entsprechend verschiedenen Rechtsfolgen, was in diesem Zusammenhang ein zus‰tzliches Hindernis darstellt. Wie bedauern, dass dieses Koh‰renzproblem anl‰sslich der Revision nicht beseitigt wurde.

Ebenso m¸ssen wir leider feststellen, dass die Regelungskontexte - etwa hinsichtlich der Fristen und der Konzeption der aufgeschobenen Vertragsg¸ltigkeit

- nicht abgestimmt sind, was zus‰tzliche Anwendungsprobleme verursacht. Verschiedene Gesetze (z.B. Art. 10 Abs. 1 Pauschalreisegesetz) sehen K¸ndigungs- oder Aufhebungsrechte mit Bezug auf einen g¸ltig zustandegekommenen Vertrag vor, welche konkurrierend zur OR-Regelung angewendet werden, was ebenfalls zu erheblichen praktischen Problemen beim Webauftritt f¸hrt.

Wir sind der Meinung, dass mit einer entsprechenden optischen Gestaltung des Bildschirms, versehen mit den entsprechenden Hinweisen, das Bed¸rfnis des Kundenschutzes ebenso abdeckt werden kann, ohne die Rechtssicherheit zu gef‰hrden. Damit kann ebenfalls sichergestellt werden, dass sich der Kunde bewusst ist, dass er mit dem entsprechenden Mausklick eine rechtserhebliche Willenserkl‰rung abgibt. Die geplante ƒnderung des Bundesgesetzes ¸ber den unlauteren Wettbewerb (Bekanntgabe von Basisinformationen sowie Informationspflichten bez¸glich den elektronischen Gesch‰ftsverkehr) geht in diese Richtung. Warum die Gesetzesrevision in dieser Hinsicht nicht so weit geht wie die EU-Richtlinie ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr, kˆnnen wir nicht nachvollziehen.

SfK Grunds‰tzlich begr¸sst die Stiftung f¸r Konsumentenschutz (SKS) die vorgeschlagenen Massnahmen, um den Konsumentenschutz auch im Fernabsatz endlich zu st‰rken. Insbesondere f‰llt darunter auch die Informationspflicht der Anbieter. Es sind teils langj‰hrige Forderungen der Konsumentenorganisationen, die hier ñ in Anlehnung an die EU-Richtlinie ñ umgesetzt werden. Gleichzeitig finden wir die Anpassungsvorschl‰ge des Departementes teils auch mutlos. Was die Konsumentenrechte betrifft hinkt die schweizerische