Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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Uni ZH Informationspflichten und Widerrufsrecht bilden die Eckpunkte der Fernabsatz-RiL. W‰hrend die Informationspflichten die freie Willensbildung als eine der wesentlichen Voraussetzungen der Privatautonomie sch¸tzen4, stellt das Widerrufsrecht einen erheblichen Einbruch in das privatautonome Konsensprinzip dar5. Bei jenen stellt sich die Frage nach dem Gegenstand und Umfang und, bei funktionaler Betrachtungsweise, nach der Normzugehˆrigkeit (OR, UWG); beim Widerrufsrecht ist wegen der Durchbrechung des Prinzips der Privatautonomie ein qualifizierter Rechtfertigungsgrund erforderlich, der angeblich in den Umst‰nden des Fernabsatzes zu finden sein soll. Diese Unterscheidung liegt auch ñ klarer als in der Fernabsatz-RiL ñ dem VE zu Grunde: Das Widerrufsrecht ist das zentrale Element der Art. 40a ff. VE-OR; die hier statuierten (vertraglichen) Informationspflichten sind funktionell auf dessen Aus¸bung ausgerichtet. Vorvertragliche Informationspflichten werden demgegen¸ber als Gebote der Markttransparenz aufgefasst. Letzteres wird im Folgenden zun‰chst ausgeklammert und weiter unten behandelt6.

Fehlende EU-Kompetenz

Entgegen ihrer offiziellen Bezeichnung7 handelt es sich bei der Fernabsatz-RiL nicht um Konsumentenschutzrecht8. Sie gehˆrt vielmehr zu einer kaum mehr ¸berblickbaren Anzahl regulativer Massnahmen, deren Erlass jeweils mit der Verwirklichung des europ‰ischen Binnenmarktes durch Beseitigung der Hindernisse f¸r den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und

9begr¸ndet wurde10. Als Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

Massnahme i.S.v. Art. 95 Abs. 1 EGV hat sie in erster Linie Harmonisierungsfunktion, nach Abs. 3 im Bereich des Konsumentenschutzes von einem hohen Schutzniveau ausgehend. F¸r eine bis ins kleinste Detail fixierte Vorgabe der Modalit‰ten des Vertragsverhandlungsverh‰ltnisses und des Vertragsabschlusses, verbunden mit einem Zwang zur Rechtsangleichung der Mitgliedstaaten, ist diese Norm jedoch keine hinreichende Kompetenzgrundlage. Nach der Entscheidung des EuGH zur

11 sind Massnahmen auf der Grundlage von Art. 95 EGV Tabakwerberichtlinie

nur zul‰ssig, wenn sie den Zweck haben, die Voraussetzungen f¸r die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern:

ÑDie blosse Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften und die abstrakte Gefahr der Beeintr‰chtigung von Grundfreiheiten oder daraus mˆglicherweise entstehender Wettbewerbsverzerrungen reicht nicht aus, um eine Gemeinschaftskompetenz auf der Grundlage von Art. 95 zu rechtfertigenì.

4 HARTMANN, Die vorvertraglichen Informationspflichten und ihre Verletzung, Diss. Freiburg 2001, N 19 mNw. 5 Statt aller MERZ, Vertrag und Vertragsschluss, 2. Aufl. Freiburg 1992, N 183a. 6 Siehe unten V.1. 7 ÑRichtlinie [...] ¸ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl¸ssen im Fernabsatzì. 8 MICKLITZ, in: Grabitz/Hilf/Wolf (Hrsg.), Das Recht der Europ‰ischen Union, Bd. 2, M¸nchen 2000, Vor A 2 Rdnr. 20. 9 Vgl. Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV. 10 So auch die Erw‰gungsgr¸nde 1 und 3 zur Fernabsatz-RiL. 11 EuGH JZ 2001, 32 m. Anm. Gˆtz.