Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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Art. 95 EGV kommt also als Kompetenzgrundlage nur in Betracht, wenn die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zu Hindernissen f¸r den Handel oder (zu nicht nur geringf¸gigen) Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt f¸hren12. Die Fernabsatz-RiL hatte demgegen¸ber von Beginn weg eine rein pr‰ventive und innovative Funktion: Pr‰vention im Sinne der Verhinderung, dass unterschiedliche Konsumentenschutzniveaus ¸berhaupt entstehen13. Innovation insofern, als sie selbst Konsumentenrecht schafft, und zwar nicht als regulativen Eingriff in einen gestˆrten Markt, sondern zwecks ÷ffnung des Binnenmarktes f¸r moderne Vertriebsformen durch Schaffung von Konsumentenvertrauen14 mittels bestimmter Marktverhaltensregeln15. Das Legitimationsdefizit wird angesichts des Zeitpunkts der Ausarbeitung der Richtlinie offenbar: Internet und E-Commerce standen erst am Anfang ihrer Entwicklung16. Umso wichtiger w‰re Rechtstatsachenforschung gewesen. Denn die Erforschung der Rechtstatsachen sollte jeder Gesetzgebung zugrunde liegen, wenn man auf dem Boden einer liberalen Rechtsordnung17 bleiben will. Die Erforschung des tats‰chlichen Umfelds wurde aber g‰nzlich unterlassen und liegt bis heute nicht vor18.

Die EU misstraut a priori einer allokativen Gerechtigkeit durch den Markt19. F¸r

20 wird vorsorglich ein den Konsumenten als treibenden ÑMotor der Integrationì

Gerechtigkeitsmodell bereitgestellt, das mit Attributen wie Ñauf Flexibilit‰tì setzendes ÑMarktverhaltensrechtì21 oder ÑBerufsregeln der sozialen Bindungì22 umschrieben wird. F¸r solche Massnahmen fehlt der EU-Kommission aber nicht nur jegliche Kompetenz, sie wirft damit auch bisher g¸ltige, aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grunds‰tze ¸ber Bord, wonach eine Regelung

23 tats‰chlich nur insoweit zul‰ssig ist, als im Rahmen der Verh‰ltnismassigkeit

(strukturell) Verhandlungsungleichgewicht und Marktversagen zu bek‰mpfen

12 Siehe W.-H. ROTH, in: Ernst/Zimmermann (Hrsg.), Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, T¸bingen 2001, 225, 231 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zum ganzen schon HONSELL, Die EU-Richtlinie ¸ber den Verbrauchsg¸terkauf und ihre Umsetzung ins BGB, JZ 2001, 278. 13 GRUNDMANN, Europ‰isches Schuldvertragsrecht, ZGR-Sonderheft 15, Berlin/New York 1999, 2.02 Rn. 2. 14 HOFFMANN, Die Europ‰ische Fernabsatzrichtlinie, in: Lehmann (Hrsg.), Rechtsgesch‰fte im Netz ñ Electronic Commerce, Stuttgart 1999, 61, 63; GRUNDMANN (Fn 62), 2.02 Rn. 2. 15 MICKLITZ (Fn 57), Vor A 2 Rdnr. 20. 16 Man denke nur an Web-Auftritte, wie sie vor vier Jahren ¸blich waren, oder an Internet- Verbindungen ¸ber Modems mit einer Baudrate von 19,2 oder 38,4 bps, die die Abk¸rzung www f¸r ÑWelt-weites Wartenì gepr‰gt haben. Das alles sind tempi passati. 17 Dass das Recht der EU nicht vom liberalen Gedankengut gepr‰gt ist, stellt auch GRUNDMANN ([Fn 62] 1. Teil Rn. 43) fest, nach dem die Vertragsfreiheit Ñnicht die Regelì bildet. 18 Siehe auch HOEREN, Der virtuelle Yeti, in: Weber/Hilty/Auf der Maur (Hrsg.), Gesch‰ftsplattform Internet, Z¸rich 2000, 275, 294. 19 MICKLITZ (Fn 57),Vor A 2 Rdnr. 21. 20 GRUNDMANN (Fn 62),ß 5 Einl. Rn. 5. 21 MICKLITZ (Fn 57),Vor A 2 Rdnr. 20 ff. 22 GRUNDMANN (Fn 62), 1. Teil Rn. 43. 23 Eingehend DREXL, Die wirtschaftliche Selbstbestimmung des Verbrauchers, T¸bingen 1998, 449 ff.