Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 60Fedlex · Rapporto sui risultati

ist. Der Binnenmarkt nach dem Modell der EU ist ein Markt, der umfassend und bis ins Detail nach EU-Normen geregelt und damit frei von Vorschriften der Mitgliedstaaten ist. Um einen freien Markt handelt es sich dennoch nicht. Angesichts der Verordnungsflut, mit der die EU die Wirtschaft in ein einheitliches Korsett zw‰ngt, grenzt es an Zynismus, der damit verbundenen Freistellung von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten f¸r die Unternehmen und beruflich T‰tigen Ñbefreiende Wirkungì zuzusprechen24. Notwendig ist vielmehr die R¸ckbesinnung auf liberale Traditionen und eine liberale Rechtsordnung, wie sie die schweizerische (noch) ist. Die Fernabsatz-RiL isoliert als Konsumentenschutzrecht zu betrachten, hiesse, ihr Ziel und die dahinter liegenden Wertungen zu verkennen. Der schweizerische Gesetzgeber sollte deshalb autonom zu pr¸fen, ob Massnahmen des Konsumentenschutzes im Bereich des Fernabsatzes ¸berhaupt notwendig sind.

Strukturelle Ungleichgewichtslage?

Den rechtlichen Rahmen f¸r Massnahmen zum Schutze der Konsumenten bilden die Art. 97 und 27 BV. Danach hat der Bund die Kompetenz, jene Normen zu erlassen, welche die Interessen der Konsumenten unter Ber¸cksichtigung anderer wesentlicher Interessen betreffen25. Hinsichtlich der Wirtschaftsfreiheit bedeutet dies, dass Eingriffe nur dort zul‰ssig sind, wo ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen beruflich oder gewerblich auftretenden

26. Ist in Einzelf‰llen ein Anbietern und Konsumenten als Abnehmer besteht

Informationsdefizit oder eine andere Unterlegenheit des Konsumenten festzustellen, so rechtfertigt dies noch keine gesetzgeberischen Massnahmen; erst wenn das Ungleichgewicht als Ñtypischerweise gegebene

27 manifest, d.h. im Rahmen einer Rechtstatsachenforschung Rechtstatsacheì

empirisch nachgewiesen ist, ist dieses strukturell gegeben. Dies ist z.B. bei den Haust¸rgesch‰ften und ‰hnlichen Vertr‰gen (Art. 40a ff. OR) der Fall: Hier besteht die Gefahr in un¸berlegten, auf ‹berrumpelungstaktik basierenden oder wegen aussergewˆhnlicher Vertragsanbahnung unter psychischem Druck

28. Diese psychologische Unterlegenheit f‰llt im get‰tigten Vertragsabschl¸ssen

Fernabsatz von vornherein ausser Betracht. Zwar wird vereinzelt vorgebracht, die Mˆglichkeit, sich per Mausklick zu verpflichten, berge die Gefahr der ‹bereilung in sich29. Dabei wird jedoch verkannt, dass sich kein Bestellvorgang auf einen einzelnen Mausklick reduziert, sondern ein Prozedere aus Datenerfassung und etlichen Klicks darstellt. Falls der Kunde sog. Ñauto-loginì verwendet, macht er das bewusst aus eigenem Beschleunigungsinteresse. Im ‹brigen ist das Argument des ‹bereilungsschutzes in einer Zeit, in der die

24 So aber GRUNDMANN (Fn 62),1. Teil Rn. 42. 25 BRUNNER, Verfassungsrechtliche und materiellrechtliche Voraussetzungen des Konsumentenverfahrens in der Schweiz im Vertrags- und Wettbewerbsrecht, JKR 1999, 3, 9. 26 Dazu statt aller BRUNNER, Was ist Konsumentenrecht?, JKR 1995, 31, 45 ff., 49 f.; siehe auch RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, ÷ffentliches Wirtschaftsrecht, Basel/Frankfurt a. M. 1998, ß 23 N 12. 27 BRUNNER, Die Kontrolle Allgemeiner Gesch‰ftsbedingungen, ZSR 118 (1999), I, 305, 310 Fn 44. 28 Statt vieler WEBER-STECHER, Internationales Konsumvertragsrecht, Diss. Z¸rich 1997, 18; DORNIER (Fn 23) N 570 ff.; HONSELL, OR-Novelle zum Konsumentenschutz, AJP 1992, 66, 67. 29 So z.B. noch ARNOLD, Verbraucherschutz im Internet, CR 1997, 526; ebenso der Begleitbericht in Ziff. 122.