Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 109Fedlex · Rapporto sui risultati
Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf andere Volkswirtschaften lehnen wir Art. 27 E-NBG ab. Die Höhe der Währungsreserven ist durch einen neu zu schaffenden Ausschuss zu bestimmen. Dieser Ausschuss (9 Mitglieder) setzt sich aus dem Direktorium
der SNB, einer Delegation des Bundesrates und drei Kantonsvertretern des Bankrats
zusammen. Art. 27 E-NBG ist demnach wie folgt abzuändern:
Art. 27 Gewinnermittlung
1Die Höhe der Währungsreserven, die zur Führung der Geld- und Währungspolitik notwendig sind, wird durch einen Ausschuss bestimmt. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft.
2Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einer Delegation des Bundesrates, dem Direk-
torium der SNB sowie drei Kantonsvertretern, welche gleichzeitig auch dem Bankrat angehören. Die Delegation des Bundesrates besteht aus 3 Mitgliedern.
3Die Nationalbank bildet im Auftrag des Ausschusses Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der erforderlichen Höhe zu halten und die Risiken auf den Aktiven abzudecken.
1.12 BS Gegen die Ermittlung des Gewinnes gemäss Art. 27 wenden wir uns aufs Entschiedenste. Die Kantone haben 1905 auf ihre kantonalen Notenmonopole und damit auf die Notenmonopolgewinne unter der Bedingung verzichtet, dass ihnen fortan zwei Drittel der Notenmonopol-Gewinne der SNB ausbezahlt würden. Deshalb wurde die Reservebildung (nicht ausgeschüttete Gewinne) der SNB gesetzlich auf 2 % des Aktienkapitals beschränkt.
In der Folge hat sich die SNB aber nicht an diese gesetzliche Beschränkung gehalten. Vielmehr hat sie auf Kosten der Kantone gewaltige Gold- und Devisenreserven angehäuft. Da lediglich ein kleiner Teil der erzielten Gewinne ausgeschüttet wurde, ist unter allen europäischen Zentralbanken die SNB diejenige mit den mit Abstand höchsten Eigenmitteln:
Schweiz Österreich Niederlande Belgien Schweden
Kumulierte Rück-
stellungen 1996 in 31 8 2 1014
Mrd. Fr.
Gewinnausschüt-
tung in % des 30 % 74 % 95 % 85 % 80 % Gewinns
Die Rückstellungen der SNB sind gebundenes Volksvermögen. Es macht volkswirtschaftlich wenig Sinn, dass die Zentralbank Volksvermögen anhäuft, während sich gleichzeitig Bund, Kantone und Gemeinden verschulden oder hohe Steuern erheben müssen. Buchhalterisch betrachtet sind diese Rückstellungen Fremdkapital, effektiv handelt es sich aber um akkumulierte, nicht ausgeschüttete Gewinne und damit um Eigenkapital.
Wir fordern eine Begrenzung der Rückstellungen der SNB im Gesetz. Uns erscheint
eine relative Begrenzung im Verhältnis zum nominellen Bruttoinlandprodukt sinnvoll. Die numerische Grenze soll mit Blick auf andere Länder festgelegt werden; sie soll aber wesentlich tiefer als das heutige Verhältnis von Reserven zum BIP liegen. Als Übergangslösung schlagen wir vor, dass keine zusätzlichen Reserven geäufnet werden dür-
fen, solange die effektiven Reserven über der gesetzlichen Beschränkung liegen.
Als Konsequenz der Begrenzung der Reserven ergibt sich für die nächsten Jahre eine wesentlich höhere Gewinnausschüttung, da alle Gewinne effektiv auch ausgeschüttet werden müssen.
1.13 BL Unterstützung der Position der FDK
1.14 SH Was die Gewinnermittlung betrifft, können wir zwar der Regelung, dass die Nationalbank die Höhe der Währungsreserven selbst bestimmt, noch zustimmen. Die Sicherheiten soll-
ten aber eine volkswirtschaftlich sinnvolle Höhe nicht übersteigen. Da der Betrag des
Bilanzgewinns, der nach der Speisung des Reservefonds und der Dividendenausschüttung alsdann noch verbleibt, an die öffentliche Hand fällt, steht die Festlegung der Reserven in direktem Zusammenhang zur Höhe dieser Gewinnausschüttung. Wir beantragen deshalb, dass eine Regelung eingeführt wird, wonach den Kantonen ein Mitspracherecht