Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
scheidungen haben ganz entscheidende wirtschafts- und sozialpolitische Konsequenzen. Es handelt sich dabei um wichtige politische Weichenstellungen.
Das Ziel der Notenbankpolitik kann nicht so genau festgeschrieben werden, wie von denjenigen behauptet wird, die davon ausgehen, dass die Geldpolitik ausschliesslich das Ziel der Preisstabilität zu verfolgen hätte. Deshalb braucht es regelmässige Absprachen über die geldpolitischen Prioritäten mit dem Bundesrat. Diese gegenseitige Orientierung muss auch „vorwärtsorientiert“ sein, damit der Bundesrat seine Meinung zu den geldpolitischen Absichten der SNB äussern kann. Dies ist in Art. 7 Absatz 1 auch vorgesehen, in dem verlangt wird, dass der sich Bundesrat und SNB gegenseitig über Entscheidungen und Absichten „von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung“ unterrichten. Insofern kann von einer „Instrumentenunabhängigkeit“ und nicht von einer „Zielunabhängigkeit“ der SNB gesprochen werden.
Mit der in Artikel 7 vorgeschlagenen Ausgestaltung der „Rechenschaftspflicht“ können wir uns einverstanden erklären. Wichtig ist, wie im letzten Abschnitt erwähnt, dass der Bundesrat nicht nur informiert wird über die Politik des SNB, sondern dass er auch über die Absichten orientiert wird und – als Ergänzung der finanziellen Unabhängigkeit – Geschäftsbericht und Jahresrechnung genehmigen muss.
Mit Befriedigung nehmen wir die vorgesehene Rechenschaft gegenüber der zuständigen Parlamentskommissionen zur Kenntnis, welche vor Jahren durch eine Parlamentarische Initiative der SP-Fraktion (96.439) angeregt worden ist.
Gerade wegen des objektiven Zielkonflikts, unter welchem die Nationalbank eine erfolgreiche Geldpolitik führen muss, sind wir der Auffassung, dass die öffentliche Rechenschaftspflicht dadurch ausgebaut werden soll, dass sich das Direktorium der Nationalbank einer Parlamentsdebatte stellt. Als Alternative wäre den Parlamentskommissionen im Geschäftsverkehrsgesetz die Möglichkeit öffentlicher Hearings einzuräumen.
Selbstverständlich scheint uns, dass das Direktorium auch den Bankrat über seine Geldpolitik und seine entsprechenden Absichten informiert, wie das übrigens bereits heute der Fall ist.
3.04 SVP Die Unabhängigkeit der SNB wird durch die Weisungsfreiheit (Art. 6) präzisiert. Demgegenüber steht die Rechenschafts- und Informationspflicht der SNB. Die Rechenschafts-
pflicht besteht vorab gegenüber dem Bundesrat. Gegenüber der Öffentlichkeit und
dem Parlament hat die SNB vielmehr eine Berichterstattungs- und Informations-
pflicht.
Die in Abs. 2 und 3 fixierte Periodizität ist zu starr. Die SVP schlägt vor, dass die entsprechenden Absätze folgendermassen anzupassen sind:
„Die zuständigen Kommissionen des Parlamentes und die Öffentlichkeit sind periodisch zu informieren.“
3.05 PLS Il va de soi que la BNS doit rendre compte au Conseil fédéral et au Parlement et nous
approuvons les modalités de l’exercice de cette obligation de même que la fréquence proposée.
S’agissant de l’information du public, nous l’approuvons aussi dans son principe. Nous souhaiterions cependant que ses modalités soient mieux précisées, si ce n’est dans la loi, au moins dans des dispositions d’exécution.
3.06 Grüne In der Verfassung ist die Unabhängigkeit der Nationalbank festgelegt. Im Nationalbankgesetz soll nun die SNB auch aus Gründen der demokratischen Legitimation einer Rechenschaftspflicht unterstellt werden. Die Rechenschaftspflicht wie sie im Entwurf ausgeführt ist, ist unserer Ansicht nach jedoch absolut ungenügend. Die Lektüre des Gesetzesentwurfs hinterlässt den Eindruck, als hätte die Expertengruppe einen unzulässigen Umkehrschluss gemacht: Wenn eine gute Zentralbank unabhängig sein muss, so ist eine unabhängige Zentralbank zwangsläufig eine gute Zentralbank...
Politischer Hauptadressat für die SNB ist gemäss Gesetzesentwurf der Bundesrat. In Anbetracht der grossen Arbeitsbelastung des Bundesrats sowie der Komplexität und der Bedeutung gewisser geldpolitischer Entscheidungen ist jedoch fraglich, ob der Bundesrat
überhaupt ausreichend Ressourcen hat, um seine Verantwortung wahrzunehmen.
Kritisch an der vorgesehenen Regelung ist weiter, dass die Erörterungen der Geldpolitik