Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 77Fedlex · Rapporto sui risultati
Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
"Die Nationalbank orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Geld- und Währungspolitik und macht ihre geldpolitischen Absichten bekannt."
Die SNB orientiert die Öffentlichkeit seit längerem mehr als "einmal pro Jahr" (nämlich unmittelbar nach jeder vierteljährlichen Lagebeurteilung, davon zwei Mal im Rahmen von Pressekonferenzen). In Anbetracht der bereits geübten Praxis könnte der Wortlaut "mindestens einmal im Jahr" als Rückschritt empfunden werden.
5.08 RBA Unterstützung Position SBV
5.09 VSKB Unterstützung Position SBV
5.10 VSV Die SNB muss die wirtschaftlichen Eckdaten analysieren und beurteilen und die ihrer
Meinung nach angebrachten Massnahmen treffen. Dieser Prozess muss in einem demokratischen Staat auch für den Souverän nachvollziehbar sein. Aufgrund der Tragweite der Entscheide der SNB für alle Wirtschaftssubjekte ist die vorgeschlagene dreitei-
lige Ausgestaltung der Rechenschaftspflicht abzulehnen. Die SNB soll den Souverän, das Parlament und eine parlamentarische Expertenkommission gemeinsam über ihre
Sichtweise und die sich daraus ergebenden Massnahmen informieren. Die Anhörung soll, analog zur Regelung in den Vereinigten Staaten von Amerika, öffentlich stattfinden.
Den Bedenken der Expertengruppe im Zusammenhang mit unstatthaften Informationsvorsprüngen kann nach unserer Auffassung nur so wirksam entgegengetreten werden. Notenbankpolitik darf in einem modernen demokratischen Staatswesen keine Züge einer „Geheimwissenschaft“ aufweisen.
Die Periodizität für die einheitliche Orientierung von Souverän, Parlament und Expertenkommission sollte vierteljährlich erfolgen, was dem internationalen Standard für die Orientierung des Publikums durch international tätige Grossunternehmen entsprechen würde.
5.12 CP L’obligation de rendre compte et d’informer à trois niveaux est le corollaire normal
de l’indépendance de la BNS.
Tableau 10: Art. 8 Exonération fiscale
NoAbréviation Propositions
1.20 TG Unseres Erachtens sollte die Nationalbank weiterhin den kantonalen und kommunalen
Handänderungssteuern unterliegen. Den Kantonen und Gemeinden soll nicht unnötig Steuersubstrat entzogen werden.