Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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die Gewährleistung der Beteiligungsrechte des Kindes unabhängig davon, ob es sich um eine Massnahme des Kindesschutzes, die Zuteilung der elterlichern Sorge im Scheidungsverfahren, die Anfechtung der Vaterschaft oder eine Namensänderung handelt, die Zugänglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung für Eltern wie für Kinder in allen Verfahrensarten unter denselben Bedingungen etc. (vgl. Ingeborg Schwenzer, Braucht die Schweiz Familiengerichte?, Vortrag anlässlich der Tagung "Auf dem Weg zum Familiengericht", gehalten am 24. September 2003 in St. Gallen, erscheint in: Rolf Vetterli (Hrsg.), Auf dem Weg zum Familiengericht, Stämpfli Verlag, Bern 2004).
Uni ZH: Im Allgemeinen:
Das geltende Scheidungsrecht setzt auf einvernehmliche Lösungen. In Familienstreitigkeiten sind Prozessführungsmethoden gefragt, die der Tatsache Rechnung tragen, dass nicht Kläger und Beklagte sich gegenüberstehen sollen, sondern Personen, die in einer Krise stecken, die wegen der Kinder meistens auch zukünftig verbunden bleiben und deshalb auf tragfähige und nachhaltige Lösungen angewiesen sind. Im Familienprozess geht es also weniger um die Bewältigung der Vergangenheit, als um die aktive Gestaltung der Zukunft. Dies erfordert von den Richterinnen und Richtern neben einem umfangreichen juristischen Spezialwissen auch ein hohes Mass an psychologischen Kenntnissen, Kompetenz in Gesprächsführung und Krisenintervention, Kenntnissen mediativer Techniken und allgemein interdisziplinärer Kompetenz. Familienrichter und Familienrichterinnen müssen nämlich Kinder befragen, in interkulturellen Konflikten Brücken schlagen, gegen häusliche Gewalt intervenieren. Intensive Schulung und die Einführung einer spezialisierten und professionellen Familiengerichtsbarkeit sind die Konsequenzen, die namentlich auch im Ausland aus diesem Wandel und den neuen Anforderungen gezogen wurden.
Einiges hätte dafür gesprochen, im Rahmen der neuen ZPO die Idee der Familiengerichte aufzunehmen. Erstens sieht sich das Gericht zunehmend einer Fachanwaltschaft gegenüber; zweitens soll im Rahmen der anstehenden Revision des Erwachsenenschutzes zukünftig ein interdisziplinär besetztes Fachgericht als Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde tätig werden. Warum also kein Familiengericht, wo doch im Ausland verschiedene Modelle eines grossen, auch den Erwachsenen- und Kindesschutz umfassenden Familiengerichts bestehen? Warum ist nur im Erwachsenenschutz anerkannt, dass es ein besonders zugeschnittenes und ausgestaltetes Verfahrensrecht braucht, welchem das klassische Zivilprozessrecht nicht in allen Teilen gerecht werden kann?
Leider wurde die Chance nicht wahrgenommen, der Idee der spezialisierten Familiengerichtsbarkeit nachzugehen. Im Bericht zum VE wurden gerade mal knapp sieben Zeilen diesem Thema gewidmet. Es wurde auf die Ablehnung einer entsprechenden Bestimmung im Rahmen der Beratung des neuen Scheidungsrechts hingewiesen. Damals wollte man aber vor allem den Eingriff in die kantonalen Kompetenzen vermeiden. Jedenfalls ist in diesem Bereich der Entwurf ausgesprochen mutlos und wenig innovativ. Ein Blick ins Ausland hätte genügt, um zu erkennen, dass die spezialisierte Familiengerichtsbarkeit eine grosse Chance darstellt, insbesondere mit Blick auf tragfähige, nachhaltige Lösungen familialer Konflikte.