Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Im Besonderen:

1. Das Scheidungsverfahren, die Verfahren betreffend Kinderbelange sowie

das summarische Verfahren, wozu namentlich das Eheschutzverfahren gehört, zählen zu den besonderen Verfahren (Art. 235 ff. VE ZPO). In der kantonalen Praxis gehört das Eheschutzverfahren zu den wichtigen niederschwelligen Angeboten für Rechtsschutzsuchende in einer akuten Krise. Durch die Eingliederung des Eheschutzverfahrens in das allgemeine summarische Verfahren besteht die Gefahr, dass den Bedürfnissen der Ehepartner, den Anliegen eines sozialen Prozesses und den Besonderheiten familienrechtlicher Auseinandersetzungen nicht mehr genügend Rechnung getragen werden kann. Generell ist zu bedenken, dass zwischen Gewaltschutz in der Partnerschaft und der vorläufigen Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte oder dem Verkauf und der Hinterlegung von Frachtgut auch verfahrensmässig gewisse Unterschiede bestehen müssen. Sehr problematisch ist es deshalb, wenn der VE ZPO es ins Ermessen des Richters/der Richterin stellt, ob ein mündliches Verfahren durchgeführt wird (Art. 265 VE ZPO). Aus Sicht der Parteien ist dies eine Verschlechterung gegenüber dem Status quo, zumal heute die Meinung überwiegt, das Eheschutzverfahren müsse von Amtes wegen mündlich sein, es müsse also zumindest eine Parteiverhandlung stattfinden (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 180 ZGB N 8 m. w. H.). Dem Ziel eines sozialen Prozesses läuft es zudem diametral entgegen, wenn das Summarverfahren immer durch ein schriftliches Gesuch einzuleiten ist (Art. 261 VE ZPO). Damit wird von der bisher in verschiedenen Kantonen geltenden Praxis abgewichen, wonach entsprechende Begehren mündlich in der Eheaudienz gestellt werden können. Hingegen ist zu begrüssen, dass nach dem VE ZPO die eheschutzrichterlichen Entscheide ausnahmslos schriftlich zu begründen sind.

2. Unter dem Aspekt eines sozialen Zivilprozesses ist auch die "kann"-Formu-

lierung des Art. 51 VE ZPO problematisch, wonach nur ein gerichtliches Fragerecht und keine gerichtliche Fragepflicht besteht, wenn die Vorbringen einer Partei unvollständig, unklar, unbestimmt oder widersprüchlich sind. Kantonale Zivilprozessordnungen gehen heute hier unter Umständen weiter, was insbesondere zum Schutz strukturell unterlegener und nicht vertretener Parteien von Bedeutung ist.

3. Zu bedauern ist, dass der VE ZPO die Möglichkeit nicht vorsieht, vorsorg-

liche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Scheidungsverfahren von Amtes wegen anzuordnen (vgl. Art. 252 Abs. 2 VE ZPO). Hier bleibt er hinter der Praxis in einigen Kantonen zurück.

4. Die schwache Einbindung der Mediation ist ebenfalls zu bedauern. Insbe-

sondere ist nicht einzusehen, weshalb Mediationspersonen lediglich ein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht zusteht, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie in ihrer Funktion wahrgenommen haben (Art. 157 Abs. 1 lit. c VE ZPO), während in der Ehe- oder Familienberatung tätige Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen schlicht ausgeschlossen sind (Art. 244 Abs. 2 VE ZPO). Dieser geringere Schutz von in der Mediation geäusserten Tatsachen ist nicht gerechtfertigt.

5. Leider setzt sich der VE ZPO mit der Thematik des Gewaltschutzes nicht

auseinander. In verschiedenen Kantonen sind in den letzten Jahren koordinierte zivilrechtliche Interventionen gegen häusliche Gewalt diskutiert und implementiert worden. Insbesondere geht es darum, auch im Rahmen des