Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 105Fedlex · Rapporto sui risultati
- Möglichkeit der Delegation der gerichtlichen Vergleichsverhandlung an eine Gerichtsperson, die nicht mit dem Fall als Richterin oder Richter befasst ist, oder an eine Drittperson (eine entsprechende Regelung wurde in der am 1.1.2002 in Kraft getretenen neuen Glarner ZPO Art. 260 III eingeführt: Im Einverständnis oder auf Antrag beider Parteien können zur Vergleichsverhandlung Personen beigezogen oder mit deren Durchführung betraut werden, die durch besonderen Sachverstand oder auf eine andere Weise einen Beitrag zum Abschluss eines Vergleichs leisten können.
- Statuierung der Pflicht der Kantone, dafür besorgt zu sein, dass die Schlichtungsstellen über ausreichend Ausbildung und Erfahrung in Mediation verfügen;
- Einräumung des Rechts an die Parteien, statt der üblichen Schlichtungsverhandlung eine Mediation geleitet durch den (ausgebildeten) Schlichter oder einen Dritten zu wählen;
- Ausdehnung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf eine aussergerichtliche Mediation, wie sie demnächst im Kanton Zürich eingeführt werden soll (Auftrag an den Verordnungsgeber in ZH ZPO 89a );
- Möglichkeit der Parteien, einen aussergerichtlichen Vergleich durch gerichtliche "Bekräftigung" in einen gerichtlichen Vergleich umwandeln zu lassen nach dem Vorbild von GL ZPO 162 ff (GL ZPO Art. 164: "Die gerichtliche Bekräftigung verleiht dem Vergleich die Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs.“).
422 Übernahme des geltenden Scheidungsverfahrens
Reprise de la procédure de divorce actuelle
Ripresa della procedura di divorzio attuale
422.1 Grundsätzliche Zustimmung
Approbation de principe
Approvazione di principio
422.2 Kritik / Critique / Critica
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Beim Scheidungsverfahren schlägt der Entwurf vor, die Verfahrensvorschriften,
die bei der Revision des Scheidungsrechts in das Zivilgesetzbuch eingefügt wurden, grundsätzlich unverändert in die Zivilprozessordnung zu übernehmen. Auch wenn die Überlegung, dass gesetzgeberische Entscheidungen nicht nach so kurzer Zeit wieder abgeändert werden sollten, an sich nachvollziehbar ist, stellen sich doch zwei Hauptfragen: Sollen nicht wenigstens offenkundige Mängel dieser Verfahrensordnung behoben werden? Und ist es richtig, für das streitige Scheidungsverfahren, das bisher im Wesentlichen nicht bundesrechtlich geregelt war, kurzerhand auf die Vorschriften über den ordentlichen Prozess zu verweisen?
Nach Art. 112 ZGB können die Ehegatten die Scheidung auch dann gemeinsam verlangen, wenn sie sich nicht über alle Scheidungsfolgen einig geworden sind, aber erklären, dass diese gerichtlich beurteilt werden sollen – und das kommt weit häufiger vor als angenommen. Obwohl in einer Motion verlangt, wird dieser Wechsel vom einvernehmlichen in das streitige Verfahren nicht