Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Rechtlich gesehen bewirkt die vollstreckbare öffentliche Urkunde eine Umkehrung der Klägerrolle. Falls der Schuldner den Anspruch bestreitet, muss nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die Initiative zur Klage - hier der negativen Feststellungsklage oder der Rückforderungsklage, falls die Forderung bereits erfüllt worden ist – ergreifen. Auch dies bedeutet eine erhebliche Bevorzugung eines "stärkeren" Gläubigers gegenüber einem "schwächeren" Schuldner, der mangels Alternative eine solche Vollstreckungsunterwerfung akzeptieren muss.
Neben den Banken werden sich ohne Zweifel auch andere "starke" Vertragspartner dieser Vorteile bedienen. Zu denken ist etwa an Anbieter von Waren, Dienstleistungen und Energie, bei denen der "schwächeren" Vertragspartei keine echten Alternativen zur Verfügung stehen.
2. Kritik an der Ausgestaltung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde
Der Vorschlag zur Einführung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist nicht nur als Ganzes abzulehnen. Vielmehr bedarf auch die Ausgestaltung dieses Institutes im Vorentwurf der Kritik.
Für den Schutz der Rechte des Gesuchsgegners ist es nicht ausreichend, in Art. 343 die gerichtliche Beurteilung vorzubehalten. Vielmehr muss hierfür ausdrücklich eine "Vollstreckungsgegenklage" vorgesehen werden. Dabei muss für diese nicht nur die örtliche Zuständigkeit geregelt, sondern auch statuiert werden, dass das Gericht die Vollstreckung unter den vom Gesetz zu umschreibenden Voraussetzungen stoppen kann.
Fragwürdig ist es auch, dass für die vollstreckbare öffentliche Urkunde der fundamentale Grundsatz des SchKG aufgehoben werden soll, wonach jeder Zwangsvollstreckung ein Einleitungsverfahren vorangeht (vgl. Art. 341). Es ist nicht verständlich, wieso etwa bei einem rechtskräftigen möglicherweise bis vor Bundesgericht erstrittenen Urteil für die Vollstreckung ein Einleitungsverfahren notwendig ist, während dem dies bei dem "schwachen" Titel der öffentlichen Urkunde nicht der Fall sein soll.
5 Zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfes
Des dispositions particulières de l’avant-projet Le singole disposizioni dell‘avamprogetto
Ingress
Organisationen
KassZH: Es fällt auf, dass der Ingress - nebst dem Hinweis auf die eigentliche Kompetenznorm (Art. 122 Abs. 1 BV) - auf weitere Bestimmungen der Bundesverfassung Bezug nimmt; diesfalls kämen aber zusätzlich auch etwa die Art. 5, 9 und 29 BV zum Zuge.
Vorschlag: Einzig Art. 122 Abs. 1 BV nennen.