Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Questo cambiamento è corretto ed è in linea con la nuova natura di autorità giudiziaria, conferita agli uffici di conciliazione.

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ASLOCA: Le for du lieu de situation de l’immeuble devrait être exclusif.

AVLU: Gemäss dem Bericht der Expertenkommission (S. 28) ist der Begriff "Klagen

aus Miete und Pacht" restriktiv auszulegen, indem nur Vertragsklagen, nicht aber Begehren aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR usw. darunter fallen. Dieser gesetzgeberische Wille kommt jedoch in der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung nur ungenügend zum Ausdruck. Mit der Formulierung "Klagen aus Miet- und Pachtvertrag" würde klargestellt, dass das Gericht am Ort der gelegenen Sache nur für Vertragsklagen zuständig ist.

Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht soll wahlweise das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig sein. Für eine Sonderregelung der landwirtschaftlichen Pacht besteht kein sachlicher Grund. Abs. 2 ist daher zu streichen.

KassZH: Zu denken ist auch an andere Fälle von Gebrauchsüberlassung, etwa Im-

mobiliarleasing.

Vorschlag: "Für Klagen aus Miete und Pacht oder andere Fälle von Gebrauchsüberlassung unbeweglicher Sachen ...".

MV: Wir unterstützen die Zuständigkeit am Ort der Miet- und Pachtsache aus den im

Bericht angegebenen Gründen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Ansicht, der Begriff "Klagen aus Miete und Pacht" sei restriktiv auszulegen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht. Vielmehr ist dieser Begriff bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit weit auszulegen (BGE 120 II 112 ff., zit. bei Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 70). Der Bericht übernimmt hier die unbelegte Meinung von Bühler und Vock in Gerichtsstandsgesetz, Schulthess Zürich 2000, N. 3 zu Art. 24 GestG.

Art. 30

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AVZH:Die Absätze 2 und 3 der (vom GestG übernommenen) Bestimmung sind zu

streichen. Für Abs. 2 besteht kein Bedarf. Des Weiteren ist es nicht angebracht, in Abs. 3 nach dem Vorbild der EU-Regelung einen zusätzlichen Gerichtsstand für entsandte Arbeitnehmer zu schaffen. Die bestehenden Gerichtsstände am Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort genügen bei bloss innerschweizerischen Verhältnissen.

economiesuisse: In Absatz 3 wird bei entsandten Arbeitnehmenden neben den

Gerichtsständen von Abs. 1 und Abs. 2 auf das Gericht am Entsendeort verwiesen. Entsendungen sind grundsätzlich vorübergehend, weshalb dieser Begriff weggelassen werden könnte.

Zudem ist der Verweis auf Abs. 2 unseres Erachtens unnötig und sogar unzulässig. Der Verweis auf Arbeitnehmende, die ihre Klagen auf das Arbeitsvermittlungsgesetz stützen, erweckt den Eindruck, dass auch bei solchen Verleihverhältnissen die Entsendung zulässig ist. Damit kann nur grenzüberschreitende Entsendung gemeint sein und gerade diese ist für den Bereich der professionellen Arbeitsvermittlung gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz unzulässig.