Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 189Fedlex · Rapporto sui risultati

Auflage, der Klientschaft die geheim zu haltenden Tatsachen nicht bekannt zu geben (Revers).

BS: Unseres Erachtens sollte in Abs. 2 (Akteneinsichtsrecht) ein Vorbehalt zugun-

sten schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Partei und Dritter aufgenommen werden, analog zu Art. 153.

LU: Abs. 2: Die Bestimmung über die Akteneinsicht ist zu allgemein gehalten. Vor-

zuziehen ist eine Lösung analog § 61 Absatz 2 ZPO/LU. Wir schlagen folgenden Wortlaut vor: "Insbesondere können sie im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges die Akten einsehen sowie sich gegen Kostenerstattung Kopien anfertigen lassen, soweit nicht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei oder Dritter vorgehen."

SG: Der Bundesrat oder das Bundesgericht sollten verpflichtet werden, für die

gesamte Zivilrechtspflege einheitliche Vorschriften zur Aktenführung und Aktenordnung zu erlassen. Entsprechende klare und griffige Regeln sind geeignet, die Arbeit aller Prozessbeteiligten erheblich zu erleichtern (vgl. St.Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis (abgekürzt GVP) 1995 Nr. 51).

SO: Abs. 2: Wir gehen davon aus, dass das Gericht wie bis anhin Akten an regi-

strierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte herausgeben darf. Dann wären die Konsequenzen zu regeln für den Fall, dass solchermassen herausgegebene Gerichtsakten nicht rechtzeitig oder vollständig zurückgegeben werden.

TI: L’AP prevede la consultazione degli atti presso il tribunale, con la possibilità di

fare le fotocopie, mentre l’art. 84 CPC-Ti va oltre: conferisce all’avvocato il diritto di portare gli atti nel proprio studio legale e fotocopiarli.

La soluzione ticinese offre senz'altro dei vantaggi alle parti e ai patrocinatori, ma comporta anche degli inconvenienti. Ad esempio riconsegna tardiva della documentazione.

Per tenere conto delle specificità di ogni singolo caso concreto parrebbe allora opportuno di aggiungere in coda al cpv. 2: "...e, con l'autorizzazione del tribunale, di asportare i documenti in visione per un periodo di tempo limitato."

Art. 49

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: In Abs. 1 sollte auch die Eröffnung der Urteile – oder Entscheide, da nur dieser

Ausdruck im Vorentwurf verwendet wird – erwähnt werden. Die öffentliche Urteilsverkündung ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV vorgeschrieben. Gemäss Kommentar zum Vorentwurf soll auch die Urteilseröffnung öffentlich sein. Der Klarheit halber und zur Übereinstimmung mit der Bundesverfassung ist die Urteilseröffnung ausdrücklich zu erwähnen.

BL: Es wird begrüsst, dass den Kantonen überlassen werden soll, ob sie die

Urteilsberatung öffentlich oder geheim durchführen wollen.

FR: Al. 4: la publicité des délibérations doit effectivement rester facultative et ne

saurait être imposée aux cantons.

GL: Wir befürworten E Art. 49 Abs. 4, wonach das kantonale Recht bestimmt, ob die

Urteilsberatung öffentlich stattfindet.