Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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alle anderen Bereiche sind aber konsequent auf der Stufe des Bundesrechts zu regeln.

Handelsgerichte: (vgl. bei Art. 5)

Rechtsmittelsystem: Dass jede Verfügung weitergezogen werden kann, halten wir für falsch (Art. 286 ff. VE ZPO). Es braucht eine sinnvolle Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten. Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Regelung der Beschwerde. Vorschlag: Streichung von Art. 310 lit. b VE ZPO (Vermeidung Trölerei!).

412 Gesamtbeurteilung des Vorentwurfs

Appréciation générale de l'avant-projet

Giudizio generale sull'avamprogetto

412.1 Grundsätzliche Zustimmung

Approbation de principe

Approvazione di principio

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Das Konzept und den Aufbau des Vorentwurfs erachten wir als gut.

AR: Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden begrüsst die

Stossrichtung des Entwurfes einer Schweizerischen Zivilprozessordnung; er plädiert für ein möglichst einfaches, schlankes Gesetz.

Aufbau und Gliederung sind zweckmässig, die Belassung der Gerichtsorganisation bei den Kantonen nach Art. 122 BV verfassungsrechtlich vorgegeben. Aus Sicht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist darauf hinzuwiesen, dass der Zivilprozess nach neuem Bundesrecht im Vergleich zur geltenden Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. viel komplizierter werden wird. Das gilt vor allem für das Beweisrecht. Aber auch das neu vorgesehene Schlichtungsverfahren vor einer richterlichen Behörde mit Urteilsvorschlag wird Mehraufwand bringen und mehr richterliches Personal bedingen.

BE: Der Vorentwurf der Expertenkommission für eine schweizerische Zivilprozess-

ordnung ist eine angesichts ihres Umfanges mit grosser Sorgfalt und in bemerkenswert kurzer Zeit redigierte Vorlage. Er stellt eine gute Basis dar für die gesamtschweizerische Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts, welche einem grossen Bedürfnis entspricht, und es wäre daher wünschenswert, wenn auf dieser Grundlage weitergearbeitet und ein möglichst rasches Inkrafttreten der ZPO angestrebt werden könnte.

Die Vorlage ist einerseits systematisch durchdacht und berücksichtigt andererseits praktische Bedürfnisse weitgehend. Das Bestreben, einen gemeinsamen Nenner zu finden, hat an einigen Stellen zu Vorschriften geführt, die weniger detailliert sind als vergleichbare Bestimmungen in den heutigen kantonalen Zivilprozessordnungen. Neuerungen werden nur dort einführt, wo sie einem tatsächlichen Anliegen entsprechen. Zu begrüssen sind die Integration der Konkordate über die Binnenschiedsgerichtsbarkeit und über die interkantonale Rechtshilfe, die am überschaubaren Umfang der Vorlage nichts ändern.

Positiv erscheint im weiteren, dass die künftige ZPO sowohl auf Verfahren in bundesrechtlichen als auch kantonalen Zivilsachen anwendbar ist. Grössere Auswirkungen des kommenden Verfahrensrechts auf die Gerichtsorganisation