Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 51Fedlex · Rapporto sui risultati

1.3 Garantie von zwei kantonale Instanzen

Neu muss gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichtes grundsätzlich ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Unter anderem wird diese Neuerung mit der Entlastung des Bundesgerichtses begründet. Wir befürworten vollumfänglich diese einheitliche Neuregelung. Nach unserem Dafürhalten führt die Gewährleistung von zwei Instanzen zu mehr Rechtssicherheit und einer besseren und vollständigeren Überprüfbarkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die erste Instanz sollte den Sachverhalt eines Falles vollständig überprüfen, bevor es ein Urteil fällt. Leider trifft dies nicht immer zu. Da das Bundesgericht nicht immer ein vollständiges Überprüfungsrecht hat, ist es daher umso wichtiger, dass eine zweite kantonale Instanz bei Bedarf vorgängig solche Überprüfungen korrigierend vornehmen kann; damit kann der Weiterzug ans Bundesgericht in vielen Fällen verhindert werden.

suisa: Die SUISA führt in der ganzen Schweiz Zivilverfahren, das heisst, dasss sie mit den 26 verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen konfrontiert ist. Deren Unterschiede sind gross und die meist verborgenen, d.h. sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden Fallstricke zahlreich. Diese Rechtszersplitterung ist für eine gesamtschweizerisch tätige Prozesspartei risikoreich und aufwendig, somit für die SUISA höchst nachteilig, so dass wir die vorgeschlagene bundesrechtliche Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts ganz entschieden unterstützen.

suva: Wir unterstützen die Vereinheitlichung der Zuständigkeit und des Verfahrens in bundesrechtlichen und kantonalen Zivilsachen.

SVAMV: Wir begrüssen die Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung, die das Zivilprozessrecht mit dem Ziel vereinheitlicht, den Rechtsuchenden einen raschen und wirksamen – das heisst auch einen für alle bezahlbaren - Rechtschutz zu gewährleisten.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den Aktionsplan der Schweiz für die Gleichstellung von Frau und Mann, nach dem in den Rechtsvorschriften und deren Anwendung sowie in öffentlichen Politiken, Programmen und Projekten eine geschlechterbezogene Perspektive (gender mainstreaming) einzubeziehen ist (Kapitel H, Massnahme 6). Der Aktionsplan muss für eine gesamtschweizerische ZPO leitend sein. Dies gilt auch für die internationalen Pakte, denen die Schweiz beigetreten ist.

Insbesondere ist hier die Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) zu nennen, deren Artikel 3 verlangt, dass bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Die von Gesetzgebungsorganen getroffenen Massnahmen werden explizit erwähnt. Die Berücksichtigung des Kindeswohls wird einzig in Art. 152 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs ausdrücklich genannt, ohne auf seinen Vorrang hinzuweisen. Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohl muss aber gemäss Art. 3 KRK für alle Bestimmungen des Gesetzesentwurfs, die Kinder betreffen, gelten. Von zentraler Bedeutung im System der Kinderrechte ist zudem Art. 27 KRK, der dem Kind einen für seine körperliche, geistige, seelische, sittliche und soziale Entwicklung angemessenen Lebensstandard garantiert.

SVC: Der SVC bejaht die Einführung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung.