Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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den, so dass dem Gebot der Prozessökonomie in der Schweiz nicht unter allen Gesichtspunkten vorrangige Bedeutung zukommen muss.

Roche befürwortet, dass der Vorentwurf versucht, eine einheitliche Zivilprozessordnung auf der Basis des Prozessrechts aller Kantone zu schaffen, ohne einzelne Prozessordnungen zu bevorzugen oder gar zum Modell zu nehmen. Wir sind der Ansicht, dass der Vorentwurf insgesamt einen ausgewogenen Kompromiss darstellt und hoffen, dass die einzelnen Kantone genügend Kompromissbereitschaft und Neuerungswillen aufbringen, um auf einzelne traditionelle kantonale Sonderheiten zu verzichten.

Roche heisst überdies gut, dass das gesamte Verfahrensrecht in Zivilsachen in einer einzigen Kodifikation zusammengefasst wird und die bundesgerichtliche Rechtsprechung in zivilprozessualen Fragen in vielen Bereichen kodifiziert werden soll; dadurch werden Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig wird das materielle Recht in begrüssenswerter Weise von Bestimmungen des Verfahrensrechts entschlackt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist der Kodifizierung des Verfahrensrechts für das Verfahren vor Bundesgericht in einem separaten Erlass (BGG) zuzustimmen.

Roche kann nachvollziehen, dass der Vorentwurf aus föderalistischen Überlegungen sowie aus Gründen der besseren Akzeptanz in die Gerichtshoheit der Kantone nicht eingreift. Leider wird dadurch die Chance vertan, das für die kompetente Beurteilung wirtschaftlich komplexer Sacherverhalte segensreiche Institut der Handelsgerichte allgemein oder zumindest weiter verbreitet einzuführen. Immerhin tastet der Vorentwurf die bereits in verschiedenen Kantonen bestehende Handelsgerichtsbarkeit nicht an.

SchKG-Vereinigung: Die SchKG-Vereinigung begrüsst den Vorentwurf der Expertenkommission. Den allgemeinen Ausführungen im Bericht kann weitgehend gefolgt werden. Es ist sinnvoll, sich in einem ersten Schritt auf die Vereinheitlichung des Bestehenden zu beschränken und die Vorlage nicht mit unbekannten Innovationen zu belasten.

Die SchKG-Vereinigung schätzt die Qualität des Vorentwurfes und möchte die Expertenkommission für ihre sorgfältige Arbeit loben.

suisa: Im Prinzip zustimmen können wir den im Bericht dargelegten Leitlinien des Vorentwurfs (S. 10 f.).

Der Vorentwurf besticht durch einen klaren und sinnvollen Aufbau und stellt unseres Erachtens in jedem Fall eine gute Diskussionsbasis dar.

SVV: Die Privatversicherer begrüssen den Entwurf zur Vereinheitlichung des Schweizer Zivilprozesses, insbesondere aus folgenden Gründen:

- die ZPO erlaubt eine Gesamtschau der zivilprozessrechtlichen Bestim-

mungen, die auf der Ebene der kantonalen Gerichte anwendbar sind. Die war bisher angesichts unserer 26 kantonalen Zivilprozessordnungen unmöglich;

- insgesamt gesehen ist das vorgeschlagene System kohärent, praktisch und

nur wenig formalistisch. Der Vorentwurf legt Wert auf ein Verfahren, das wirtschaftlich ist und praktischen Anforderungen entspricht;

- die Privatversicherer begrüssen die Integration der Schiedsgerichtsbarkeit

(VIE ZPO 344 ff.). Die nationale Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt damit der