Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 77Fedlex · Rapporto sui risultati
Der Expertenbericht zum Vorentwurf erleichterte das Verständnis der Normen. Indessen musste festgestellt werden, dass dort viele Aussagen gemacht werden, die durch den Wortlaut des Vorentwurfs nicht gedeckt sind. Angesprochen sind nicht jene Ausführungen, die den Sinn und Zweck einer Norm erläutern und so zu ihrer Auslegung beitragen, sondern um – in aller Regel gerechtfertigte – Darlegungen, die durch den Gesetzeswortlaut schlicht nicht gedeckt werden. Nach Art. 85 beispielsweise werden die Streitwerte von Klage und Widerklage nur für die Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet. Der Bericht erwähnt nun eine Ausnahme, wonach die Streitwerte auch für die Prozesskostenbestimmung nicht zusammengerechnet werden sollen, wenn sich Klage und Widerklage gegenseitig ausschliessen. Diese Rechtsauffassung ist sinnvoll, lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 85 aber schlechterdings nicht ableiten. Für ein weiteres Beispiel sei auf die Stellungnahme des Zürcher Anwaltsverbandes zu Art. 285 verwiesen.
Was die Gliederung des Entwurfs betrifft, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die fünf Titel des zweiten Teils unter den Haupttitel "Besondere Bestimmungen" gestellt werden. Die vom Gesetzgebungsdienst vorgeschlagene Systematik halten wir für sachgerechter.
Der Vorentwurf verwendet sehr oft ähnliche Begriffe und Formulierungen, ohne dass deren Inhalt und ihre Abgrenzungen hinreichend klar würden. Als Beispiele seien zwei Begriffsgruppen genannt:
– "Streitgegenstand" (Art. 209), "Streitsache" (Art. 118 Abs. 2) und "Sache"
(Art. 54 Abs. 2 lit. d und e; Art. 118 Abs. 1);
– "Klage" (Art. 8 und 210), "Gesuch" (Art. 18), "Anspruch" (Art. 13 Abs. 2, 69
Abs. 1, 80 oder 216), "Rechtsbegehren" (Art. 82 Abs. 1 oder 210 Abs. 1 lit. b), "Forderung" (Art. 75 oder 98) und "Begehren" (Art. 353 Abs. 3).
Auch der zentrale Begriff "Entscheid" wird nicht einheitlich verwendet. Manchmal sind damit nur die Endentscheide gemeint (so bei Art. 279 Abs. 2), manchmal die End- und Zwischenentscheide (so bei Art. 127 und 310 sowie im Titel vor Art. 227), andernorts sind die prozessleitenden Anordnungen vom Begriff mit erfasst (vgl.Art. 92), wobei Letztere zum Teil auch als Verfügungen bezeichnet werden (Art. 67 Abs. 3).
Gewisse Formulierungen liessen sich ohne grosse Probleme präziser fassen.Wenn beispielsweise in Art. 75 Abs. 1 von "zu Beginn des Prozesses" die Rede ist, so kann ohne weiteres gesagt werden, ob hier die Einreichung der Klage, der Eintritt der Rechtshängigkeit oder was auch immer gemeint ist. An andern Stellen würden wir den Vorentwurf inhaltlich präzisieren, so etwa bei der Frage, was der Grundsatz der Öffentlichkeit für die Praxis der Entscheidpublikation bedeutet (vgl. Art. 49).
Andernorts sind Regelungslücken zu schliessen. So wäre etwa das Verhältnis von Art. 4 (einzige kantonale Instanz bei Immaterialgüterrechtsstreitigkeiten) zu Art. 5 (Handelsgericht) normativ zu klären.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
CSP: Ungeregelt blieb das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, welches nach Ansicht der CSP Schweiz ebenfalls Eingang in die ZPO hätte finden sollen.