Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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knapp bemessene Fristen in ein unnötig formelles Prozedere gezwängt. Es ist bekannt, dass nicht die kurzen, den Parteien auferlegten Fristen, sondern das effiziente Anpacken durch das Gericht das Verfahren beschleunigt und dadurch für alle Seiten kostengünstiger macht.
- Wir würden uns noch mehr Offenheit gegenüber Neuem wünschen. Zum
Beispiel besteht nach wie vor eine Inländerdiskriminierung bei schweizerischen, erstinstanzlichen bzw. nicht rechtskräftigen Urteilen gegenüber jenen aus dem euro-internationalen Umfeld. Mit einer gewissen ausländischen Prozessordnungen angepassten Einführung einer vorläufigen Sicherung des Schuldnervermögens bei Urteilen unterer Instanzen könnte die durch das Lugano-Übereinkommen hervorgerufene Inländerdiskriminierung beseitigt werden.
Die nachfolgende Stellungnahme des Zürcher Anwaltsverbandes folgt der Systematik des VE. Vorab möchten wir vier Punkte hervorheben:
- Art. 5: Die Handelsgerichte, welche den Parteien insbesondere an Wirt-
schaftsstandorten einen effizienten Zugang zur Rechtsprechung verschaffen sollten, werden mit der vorgeschlagenen Regelung des Art. 5 (in Verbindung mit Art. 311) auf die Stufe Bezirks- oder Amtsgericht degradiert. Wir plädieren für einen diesbezüglich geänderten Rechtsmittelweg.
- Art. 51: Das in Art. 51 stipulierte Fragerecht geht zu wenig weit und öffnet
inkonsistenter Rechtsprechung oder –anwendung Tür und Tor. Nur eine klar stipulierte Fragepflicht kann diesbezügliche Ungerechtigkeiten vermeiden.
- Art. 155: Im internationalen Vergleich ist das strafrechtlich auf eine hohe
Stufe gestellte Berufsgeheimnis ungenügend geschützt: Sämtliche Korrespondenz des Anwaltes (wie z.B. Prozesschancenbeurteilungen) ist beim Klienten oder anderswo ohne Weiteres edierbar und nicht durch das Berufsgeheimnis geschützt. Durch Hinzufügung eines Absatzes zu Art. 155 könnte diese Unzulänglichkeit des rechtsstaatlich wichtigen Anwaltsgeheimnisses vermieden werden.
- Art. 377 i.V.m. Art. 384: Das bei der Binnenschiedsgerichtsbarkeit vorgese-
hene zweistufige Beschwerdeverfahren mit der Möglichkeit einer Willkürbeschwerde beeinträchtigt die Attraktivität der Binnenschiedsgerichtsbarkeit beträchtlich. Beides ist eine unnötige Abweichung von der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Hier hat sich nämlich das einstufige Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht mit beschränkten Beschwerdegründen (ohne Willkürbeschwerde) äusserst bewährt.
Die sprachliche Übereinstimmung der Gesetzestexte in den Landessprachen ist von grosser Bedeutung, wird doch bei Interpretationsfragen rasch der Wortlaut der zu interpretierenden Stelle in den anderen Landessprachen herangezogen. Wir bitten daher, nicht einfach Übersetzungen zu erstellen, sondern diese auch von entsprechend mehrsprachigen Juristen prüfen zu lassen.
Wir möchten auf die Vorliebe der Redaktoren für das Wörtchen "so" an unnötigen Stellen hinweisen. Als Beispiel sei Art. 351 Abs. 1 Satz 2 genannt: "Haben sie nichts anderes vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern." Wir sind der Auffassung, ein Gesetzestext sollte möglichst schlank formuliert sein und auf überflüssige Wörter verzichten. Wir plädieren daher für die Streichung aller überflüssigen "so".