Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 797Fedlex · Rapporto sui risultati
müssen, scheint uns die Einführung des Institutes für angebracht. Wir sehen allerdings eine praktische Bedeutung nur im Bereiche der Vollstreckung von Geldforderungen. Im Immobiliarsachenrecht scheint uns dieses Institut kaum etwas zu bringen. Denn bei einem Prozess besteht die Möglichkeit entweder einen extratabularen Rechtsübergang durch ein Gestaltungsurteil zu erhalten oder aber in aller Regel ein Leistungsurteil zu erwirken (Abgabe einer Willenserklärung, wobei das Urteil die Erklärung ersetzt). Dabei kann das urteilende Gericht die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen (Grundbuchanmeldung) anordnen. Damit besteht hier praktisch kein Bedürfnis für eine vollstreckbare öffentliche Urkunde; umso mehr als nach Art. 343 eine gerichtliche Beurteilung der Sache so oder so vorbehalten bleibt, die Sache somit in die Länge gezogen werden kann.
Art. 338
Kantone / Cantons / Cantoni
LU: Der zweite Satz von Artikel 338d VE-ZPO ist unseres Erachtens überflüssig. Es
ergibt sich ohne weiteres aus dem übrigen Gesetzestext, dass die Erklärung der verpflichtenden Partei, wonach sie die unmittelbare Vollstreckung anerkennt, öffentlich zu beurkunden ist. Der nochmalige Hinweis darauf ist verwirrlich.
Sinnvollerweise sind wohl sämtliche Elemente, aufgrund derer eine öffentliche Urkunde vollstreckbar ist, in einer einzigen öffentlichen Urkunde enthalten (auch die im Bericht zum Vorentwurf aufgeführten Beispiele gehen von dieser Annahme aus).
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS: Es ist zu begrüssen, dass die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der
öffentlichen Urkunde einzeln aufgeführt werden. Insbesondere ist auch richtig, dass der Rechtsgrund der Leistung in der Urkunde erwähnt werden muss, und somit ein abstraktes Schuldversprechen nicht als vollstreckbare öffentliche Urkunde genügt.
AVLU: Die Einführung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde wird grundsätzlich
begrüsst. Art. 338 Unterabs. d ist jedoch unklar. Dass die Erklärung der verpflichteten Partei, wonach sie die unmittelbare Vollstreckung anerkennt, öffentlich zu beurkunden ist, ist selbstverständlich und ergibt sich ohne weiteres aus dem übrigen Gesetzestext. Der nochmalige Hinweis in Unterabs. d, dass diese Erklärung der öffentlichen Beurkundung bedarf, ist verwirrlich. Sinnvollerweise sind wohl sämtliche Elemente, aufgrund derer eine öffentliche Urkunde vollstreckbar ist, in einer einzigen öffentlichen Urkunde enthalten. Auch die im Bericht zum Vorentwurf angeführten Beispiele einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gehen von einer einzigen Urkunde aus. Der zweite Absatz von Unterabs. d erscheint daher überflüssig.
GGD ZH: In lit. a sollte der Ausdruck "genügend bestimmt" durch den klareren Begriff
"bestimmbar" ersetzt werden.
In lit. a und b sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die betreffenden Punkte in der Urkunde enthalten sein müssen (vgl. lit. c und d).