Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Art. 341

Kantone / Cantons / Cantoni

TI: Una volta accolta la domanda d’esecuzione del documento pubblico, l’avente

diritto di una prestazione di denaro può chiedere direttamente il pignoramento, rispettivamente la comminatoria di fallimento, rispettivamente la realizzazione del pegno. In altre parole, la soluzione del Progetto permette di passare subito alla "fase esecutiva" senza dovere preliminarmente spiccare PE e sottostare alla procedura di rigetto.

Per quanto riguarda invece le prestazioni non in denaro, si applicano per analogia gli art. 332, 334, 335 (cpv. 2).

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Abs. 1: Systematisch gehörte diese Bestimmung ins SchKG. Und termino-

logisch sollte der Gläubiger bloss das Fortsetzungsbegehren entsprechend den Bestimmungen des SchKG stellen müssen.

Grundsätzlich erachten wir es aber als fragwürdig, die vollstreckbaren Urkunden über eine Geldleistung nicht einfach Urteilen gleichzustellen (etwa durch eine Revision von Art. 80 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG) und damit vorzusehen, dass das Einleitungsverfahren nach SchKG auch bei diesen Urkunden zu absolvieren ist. Art. 340 würde dann nur für die vollstreckbaren Urkunden über andere als Geldleistungen gelten.

KBK: Als berufsmässige Anwender des SchKG können wir uns überhaupt nicht mit

Art. 341 Abs. 1 VE abfinden. Dass mit einer öffentlich beglaubigten Urkunde ohne vorgängige Betreibung (präziser wäre wohl ohne vorgängigen Zahlungsbefehl) sofort die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden könnte, widerspricht der bisherigen schweizerischen Rechtstradition und vor allem dem SchKG. Es ist weder ersichtlich noch begründet, wieso eine öffentlich beglaubigte Urkunde besser gestellt sein sollte als ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Verwaltungsentscheid; ist eine Urkundsperson höher einzustufen als ein Richter? Das rechtskräftige Urteil berechtigt nämlich nicht zur sofortigen Fortsetzung ohne vorangehenden Zahlungsbefehl, sondern ist lediglich ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den Fall, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben sollte. Der bisher geltende Grundsatz, dass jede Zwangsvollstreckung einer Geldforderung mit einem Zahlungsbefehl beginnt, gegen den der Schuldner Rechtsvorschlag erheben kann, und dass die Beseitigung des Rechtsvorschlages dem - summarischen oder ordentlichen - Richter vorbehalten bleibt, sollte unbedingt beibehalten werden. Eine derartige Privilegierung der öffentlichen Urkunde lehnen wir entschieden ab.

Die Behauptung auf Seite 15 letzter Absatz des Berichts zum Vorentwurf der Expertenkommission, die sog. vollstreckbare öffentliche Urkunde passe sich an das bewährte System des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts an, trifft nicht zu. Auch die Ausführungen auf Seite 160 zu Art. 341 VE sind eher dürftig und enthalten keine Begründung.

Dagegen könnten wir uns durchaus vorstellen, dass die öffentliche Urkunde in Analogie zu einem rechtskräftigen Urteil oder Verwaltungsentscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel betrachtet werden könnte.