Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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in einem besonderem Verfahren eine individuelle bzw. identifizierbare Abschrift erstellt. In einigen Kantonen wird aber die Urschrift nicht beim Notar aufbewahrt bzw. es gibt gar nichts, was diesem Begriff entspricht, indem die Parteien und eventuell die weiteren Destinatäre je ein original unterzeichnetes Exemplar oder eine beglaubigte Kopie erhalten. In diesen Kantonen ist der Begriff der Ausfertigung gar nicht bekannt. Am besten würde man deshalb wohl generell von beglaubigter Kopie sprechen.
Ad 339 Abs. 2: Auch hier wäre besser von beglaubigter Kopie die Rede. Im übrigen ist vielleicht zu präzisieren, dass der Titel auch dann vollstreckbar ist, wenn eine Zustellung an den Schuldner nicht erfolgt bzw. aus irgend einem Grund nicht erfolgen kann.
Art. 340
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS: Es ist zu begrüssen, dass die berechtigte Person direkt an das Voll-
streckungsgericht gelangen kann und für das Verfahren die Artikel 327 bis 331 und 336 sinngemäss Anwendung finden.
economiesuisse: Grundsätzlich begrüssen wir die Möglichkeit, öffentliche Urkunden
zügig vollstrecken zu können. Dabei stellt sich unseres Erachtens die Frage, ob die Einschaltung eines Vollstreckungsgerichts wirklich nötig und sinnvoll ist. Der Nutzen der öffentlichen Vollstreckungsurkunde, namentlich der Verzicht auf das betreibungsrechtliche Einleitungsverfahren bei Geldleistungen, geht leicht wieder verloren, wenn der aus der Urkunde Berechtigte zunächst beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einreichen muss und der Entscheid des Vollstreckungsgerichts mit Rekurs angefochten werden kann. Der Verzicht auf dieses besondere Gerichtsverfahren setzt jedoch voraus, dass die materielle Prüfungskompetenz der Urkundsperson entsprechend erweitert wird. Der aus der Urkunde Verpflichtete ist nach unserer Auffassung dann auch ohne dieses Verfahren hinreichend geschützt, trifft doch die Urkundsperson bei der Ausstellung eine Prüfungspflicht und verhindert doch Art. 337 Abs. 2 des Vorentwurfes, dass mit der öffentlichen Vollstreckungsurkunde der soziale Zivilprozess unterlaufen wird.
SwissBanking: Grundsätzlich begrüssen wir die Möglichkeit, öffentliche Urkunden
zügig vollstrecken zu können. Dabei stellt sich unseres Erachtens die Frage, ob die Einschaltung eines Vollstreckungsgerichts wirklich nötig und sinnvoll ist. Der Nutzen der öffentlichen Vollstreckungsurkunde, namentlich der Verzicht auf das betreibungsrechtliche Einleitungsverfahren bei Geldleistungen, geht leicht wieder verloren, wenn der aus der Urkunde Berechtigte zunächst beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einreichen muss und der Entscheid des Vollstreckungsgerichts mit Rekurs angefochten werden kann. Der Verzicht auf dieses besondere Gerichtsverfahren setzt jedoch voraus, dass die materielle Prüfungskompetenz der Urkundsperson entsprechend erweitert wird. Der aus der Urkunde Verpflichtete ist nach unserer Auffassung dann auch ohne dieses Verfahren hinreichend geschützt, trifft doch die Urkundsperson bei der Ausstellung eine Prüfungspflicht und verhindert doch Art. 337 Abs. 2 des Vorentwurfes, dass mit der öffentlichen Vollstreckungsurkunde der soziale Zivilprozess unterlaufen wird.